6.1 Versicherungspflicht
Für die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld bleibt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung erhalten.
In der Arbeitslosenversicherung ist das Fortbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses nicht an den Bezug des Kurzarbeitergeldes, sondern an das Vorliegen eines Arbeitsausfalls geknüpft.
6.2 Beitragsberechnung
Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Kurzarbeitergeld sind 80 % des (Brutto-)Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt.
6.2.1 Tragung der Beiträge
Soweit bei Kurzarbeit Arbeitsentgelt (sog. Kurzentgelt) gezahlt wird, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich zur Hälfte.
Soweit Kurzarbeitergeld gezahlt wird, sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein vom Arbeitgeber zu tragen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind nicht zu entrichten.
6.2.2 Beitragserstattung bei beruflicher Weiterbildung
Als Anreiz, Zeiten der Kurzarbeit für eine Qualifizierung zu nutzen, erstattete die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.7.2024 Arbeitgebern 50 % der Beiträge zur Sozialversicherung für Beschäftigte, die an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen haben. Nach Auslaufen des § 106a SGB III, ist die Förderung der Weiterbildung wieder nach § 82 SGB III möglich.
6.3 Arbeitgeberpflichten
Der Arbeitgeber hat das Kurzarbeitergeld kostenlos zu errechnen, an den Arbeitnehmer auszuzahlen und unter Vorlage einer Abrechnungsliste bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Der Antrag ist für den jeweiligen Anspruchszeitraum innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen.
3-stufiges Verfahren
Der Betrieb oder die Betriebsvertretung zeigt gegenüber der Agentur für Arbeit die Kurzarbeit an; zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige, entscheidet dann unverzüglich, ob die Voraussetzungen der Kurzarbeit vorliegen und erteilt ggf. einen Anerkennungsbescheid. Dieser kann dann vom Arbeitgeber auch gegenüber Dritten, z. B. finanzierenden Kreditinstituten, als Nachweis vorlegt werden. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus und stellt dann einen Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Agentur für Arbeit entscheidet vorläufig über den Erstattungsantrag. Nach Beendigung des Kurzarbeitergeldbezugs werden die Kurzarbeitergeldansprüche im Rahmen von Abschlussprüfungen endgültig und abschließend geprüft.
Arbeitgeber, die Beratungsbedarf zur Beantragung oder zu Modalitäten der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes haben, können sich an die zuständige Agentur für Arbeit oder an den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit unter der Rufnummer 0800 4555520 wenden.
Die notwendigen Formulare und eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes stehen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de zur Verfügung.
6.4 Elektronisches Verfahren – "KEA"
Vielfach erstellen Betriebe und Lohnabrechnungsstellen die Anträge auf Kurzarbeitergeld und die Abrechnungslisten mithilfe einer Lohnabrechnungssoftware und übermitteln diese unterschrieben an die Agentur für Arbeit, bei der diese manuell erfasst werden. Im Portal "eServices Geldleistungen" stellt die Bundesagentur für Arbeit auch Online-Angebote für die Beantragung und Abrechnung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung. Zum 1.7.2021 sind Regelungen für ein weiteres optionales Verfahren bzw. einen weiteren digitalen Zugangskanal unter dem Kürzel "KEA" (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) in Kraft getreten. Das Verfahren KEA ermöglicht es Betrieben und Lohnabrechnungsstellen Anträge und Abrechnungslisten direkt aus der Lohnabrechnungssoftware an die Bundesagentur für Arbeit zu übergeben. Seit 1.1.2022 entfällt auch die Abgabe ergänzender Erklärungen in Papierform. Damit ist eine vollständige und medienbruchfreie Übertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen verschlüsselt und über einen gesicherten Datenkanal direkt an die Agenturen für Arbeit möglich.
Näheres zum KEA-Verfahren regeln dazu erlassene Grundsätze der Bundesagentur für Arbeit.