Der Arbeitgeber hat das Kurzarbeitergeld im Zeitpunkt der Fälligkeit der Arbeitsvergütung zu berechnen und an den Arbeitnehmer auszuzahlen (zum Zahlungszeitpunkt siehe Ziffer 4.8).

Auf Antrag des Arbeitgebers wird das gezahlte Kurzarbeitergeld bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit erstattet. Der Antrag ist nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats mit dem Formular der Agentur für Arbeit, Antrag auf Kurzarbeitergeld (KuG) und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieher von KuG – Leistungsantrag – zu stellen. Der Antrag ist binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats einzureichen.

 
Hinweis

Vereinfachungen für das Anzeige- und Antragsverfahren

Im Rahmen der Corona-Krise wurden Vereinfachungen für das Anzeige- und Antragsverfahren angewiesen. Siehe hierzu: Weisung der Bundesagentur für Arbeit 202003015 vom 30.3.2020 "Weisung Verbesserungen für das KuG bis 31.12.2020".

 
Praxis-Tipp

Gesamtüberprüfung nach Ablauf der Kurzarbeitergeldperiode

Die Zahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt zunächst aufgrund einer vorläufigen Entscheidung gemäß § 328 Abs.1 Nr. 3 SGB III. In der Regel 7 Monate nach Ablauf der Kurzarbeitsperiode erfolgt eine Gesamtüberprüfung durch die Agentur für Arbeit. Im Rahmen der Corona-Krise erfolgt die Überprüfung nach einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit erst nach Ende der Krisensituation. Etwaige Unrichtigkeiten werden anlässlich dieser Überprüfung korrigiert. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, sich insbesondere in Zweifelsfragen durch die Agentur für Arbeit beraten zu lassen. Die Kontaktmöglichkeiten finden sich unter www.arbeitsagentur.de.

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