1.2.1 Wirtschaftliche Gründe
Die für einen Arbeitsausfall geforderten wirtschaftlichen Gründe sind im Gesetz nicht näher definiert. Allgemein gehören hierzu alle Störungen, die sich mittelbar oder unmittelbar aus der Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben. Auslöser können konjunkturelle oder strukturelle Störungen der Gesamtwirtschaftslage sein, die entweder selbst zu Arbeitsausfällen führen oder betriebliche Strukturveränderungen verursachen, die einen Arbeitsausfall zur Folge haben. Steigende Energiepreise für sich genommen sind keine wirtschaftlichen Gründen. Liegt allerdings zeitgleich ein Auftragsmangel oder ein Absatzrückgang vor, der auch Folge der Weitergabe von Preissteigerungen an die Kunden sein kann, besteht ein wirtschaftlicher Grund für einen Arbeitsausfall. Die wirtschaftlichen Gründe müssen nicht die ausschließliche, aber die wesentliche (überwiegende) Ursache für den Arbeitsausfall darstellen und während der gesamten Dauer der Kurzarbeit vorliegen.
Wirtschaftliche Gründe
Wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall sind:
- Auftragsmangel oder Absatzrückgang aufgrund von Rezession oder Konjunkturlage,
- Rohstoff- oder Werkstoffmangel,
- Wegfall von Transportmöglichkeiten,
- Umstellung der Produktionsprozesse, Automatisierung.
1.2.2 Betriebliche Strukturveränderungen
Ein Arbeitsausfall beruht auch dann auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung von betrieblichen Strukturen verursacht wird. Diese Strukturveränderungen müssen ihrerseits wiederum auf einer allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung beruhen, die von außen auf den Betrieb einwirkt und auf die der Betrieb keinen Einfluss hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn in einem Betrieb infolge der wirtschaftlichen Entwicklung eine Produktumstellung, eine Erweiterung oder Einschränkung der Produktion oder eine innerbetriebliche Umstrukturierung erforderlich wird.
1.2.3 Unabwendbares Ereignis
Ein unabwendbares Ereignis ist im Allgemeinen ein Ereignis, das unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch durch äußerste Sorgfalt weder abzuwehren noch in seinen schädlichen Folgen zu begrenzen ist. Hierunter fallen insbesondere
- Unglücksfälle (z. B. Brände, Explosionen, Epidemien),
- ungewöhnliche, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechende Witterungsgründe sowie
- behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
Ungewöhnliche Witterungsverhältnisse liegen vor, wenn sie unter Berücksichtigung der regionalen klimatischen Gegebenheiten dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechen, wie z. B. extreme Regenfälle, Überschwemmungen, orkanähnliche Stürme, lang anhaltender Frost oder extrem hohe Schneelagen.
Witterungsverhältnisse müssen sich unmittelbar auf den Betrieb auswirken
Die Witterungsverhältnisse müssen sich unmittelbar negativ auf den Betriebsablauf auswirken. Können z. B. einzelne Arbeitnehmer aufgrund von außergewöhnlichen witterungsbedingten Verkehrsstörungen (Glätte, Nebel) ihre Arbeitsstätte nicht erreichen, ist dies kein Fall des unabwendbaren Ereignisses.
Behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen, die zu Arbeitsausfällen führen, können insbesondere angeordnete Betriebseinschränkungen oder Betriebsstilllegungen sein, z. B. Handels- oder Transportbeschränkungen, Einschränkungen der Gas-, Wasser- oder Stromversorgung, behördliche Straßensperrungen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Betriebsschließungen
Sofern ein Betrieb infolge einer Pandemie (z. B. COVID-19-Pandemie) durch eine behördliche Maßnahme geschlossen werden muss, liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne der gesetzlichen Regelung zum Kurzarbeitergeld vor. Insoweit sind auch gemeinnützige Unternehmen, Vereine, Kindertagesstätten, Kulturbetriebe oder Theater dem Grunde nach in die Kurzarbeitergeldregelung einbezogen.