Das Kurzarbeitergeld ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle des Betriebs liegt. Der Antrag kann vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung gestellt werden. Mit dem Antrag sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nachzuweisen. Die Nachweispflicht trifft den Arbeitgeber auch dann, wenn der Antrag von der Betriebsvertretung gestellt wird.
Anzeige ersetzt nicht den Leistungsantrag
Der Leistungsantrag ist eine eigenständige Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld. Er wird nicht durch die Anzeige vorweggenommen.
Wie bei der Anzeige ist auch beim Antrag auf Kurzarbeitergeld eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Die Stellungnahme kann nachgereicht werden. Für den Antrag sollten die von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Vordrucke "Leistungsantrag" und "Abrechnungsliste" genutzt werden.
Arbeitsausfall weicht von der Prognose ab
Die Anzeige der Kurzarbeit ist unabhängig vom Antrag zur Abrechnung. Die Anzeige dient in erster Linie dem Nachweis der Voraussetzungen dem Grunde nach und stellt für die Höhe des Arbeitsausfalls naturgemäß eine Prognose auf. Erst mit der Abrechnung wird der konkrete Arbeitsausfall geltend gemacht. Wenn sich der Arbeitsausfall gegenüber der ursprünglichen Prognose erhöht, ggf. auch verringert, bedarf es deshalb – rechtlich – keiner erneuten Anzeige. Auch in der Praxis der Agenturen für Arbeit wird in diesen Fällen grundsätzlich nicht gesondert nachgefragt bzw. keine Begründung gefordert. Bei großen Abweichungen kann im Nachhinein eine Prüfung zum tatsächlichen Arbeitsausfall erfolgen. Diese Prüfmöglichkeit besteht jedoch unabhängig davon, ob der Arbeitsausfall stark von der Prognose abweicht.
3.1 Ausschlussfrist
Kurzarbeitergeld ist nachträglich zu beantragen. Dabei gilt eine Ausschlussfrist von 3 Kalendermonaten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend oder Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Für die Beurteilung der Einhaltung der Frist ist der tatsächliche Eingang des Antrags bei der Agentur für Arbeit maßgebend; der Poststempel ist nicht von Bedeutung. Wird der Leistungsantrag fristgemäß, jedoch bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit eingereicht, gilt die Ausschlussfrist als gewahrt.
Zur Fristwahrung genügt eine formlose schriftliche Antragstellung, durch die der Anspruchszeitraum, die Bezeichnung des Betriebs/der Betriebsabteilung, die voraussichtliche Zahl der Kurzarbeiter und ein geschätzter Gesamtbetrag des Kurzarbeitergeldes mitgeteilt wird. Die personenbezogenen Abrechnungslisten können nachgereicht werden. Die Ausschlussfrist ist auch dann gewahrt, wenn innerhalb der Frist zunächst fehlerhafte Abrechnungslisten eingereicht und erst nach Ablauf der Frist korrigiert werden.
Eine verspätete Antragstellung kann nicht geheilt werden
Bei verspäteter Antragstellung ist – unabhängig von den Gründen des Versäumnisses – eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich, d. h. die verauslagten Leistungen können dem Arbeitgeber nicht erstattet werden.
3.2 Auszahlung
Das Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich unbar durch die Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt und auf das im Antrag angegebene inländische Konto überwiesen. In Ausnahmefällen kommt eine Barauszahlung an den Arbeitgeber in Betracht.
Die Kurzarbeitergeldregelung geht davon aus, dass der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld zunächst verauslagt und anschließend beantragt. Die Arbeitnehmer haben dementsprechend den Erhalt des vom Arbeitgeber verauslagten Kurzarbeitergeldes grundsätzlich einzeln auf Quittungen zu bestätigen. Die Empfangsbestätigungen sind den Antragsunterlagen beizufügen. Zur Verfahrensvereinfachung kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Verzicht auf die Empfangsbestätigung stellen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass er rechtsverbindlich erklärt, dass er die in die Abrechnungsliste eingetragenen Beträge ausgezahlt hat und ggf. Beträge erstattet, für die er keinen Zahlungsnachweis erbringen kann.
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit angemessene Abschlagszahlungen von bis zu 90 % des zu erwartenden Kurzarbeitergeldes leisten.
3-stufiges Verfahren
Der Betrieb oder die Betriebsvertretung zeigt gegenüber der Agentur für Arbeit die Kurzarbeit an; zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige und entscheidet dann unverzüglich, ob die Voraussetzungen der Kurzarbeit vorliegen und erteilt einen Anerkennungsbescheid. Dieser kann dann vom Arbeitgeber auch gegenüber Dritten, z. B. finanzierenden Kreditinstituten, als Nachweis vorlegt werden. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an seine Beschäftigten aus. Den Ers...