Wird ein Arbeitnehmer im Laufe der Beschäftigung arbeitsunfähig, erhält er grundsätzlich zunächst für 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Aufgrund von einzel- oder tarifvertraglichen Regelungen ist ein längerer Entgeltfortzahlungsanspruch möglich. Durch eine Anrechnung von Vorerkrankungen kann der Anspruch jedoch auch nur für eine kürzere Zeitdauer bestehen oder bereits ganz erschöpft sein.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung orientiert sich an dem Entgeltanspruch, den der Arbeitnehmer ohne den krankheitsbedingten Arbeitsausfall gehabt hätte. Besteht die Arbeitsunfähigkeit an einem Tag, an dem die Arbeit auch aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre, wird für diese Ausfallstunden eine Vergütung in Höhe des Kurzarbeitergeldes bzw. Saison-Kurzarbeitergeldes gewährt.
Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber zusammen mit der Entgeltfortzahlung für die ausschließlich krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitsstunden.
1.1 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld
Die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld sind auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird. Dies gilt auch bei der Sonderform des Saison-Kurzarbeitergeldes. Kurzarbeitergeld wird für den jeweiligen Kalendermonat gezahlt. Eine Arbeitsunfähigkeit beginnt daher während des Bezugs von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit in dem Kalendermonat mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld liegt. Dabei ist es unerheblich, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf einen Ausfalltag, auf einen Arbeitstag oder auf einen arbeitsfreien Tag fällt. Maßgeblich ist der betriebliche Beginn der Kurzarbeit, nicht der individuelle. Daher ist es ohne Bedeutung, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit kalendarisch in dem Kalendermonat vor dem Beginn des Arbeitsausfalls eintritt.
Der Arbeitgeber zahlt für die Stunden, in denen die Arbeit im Falle der Arbeitsfähigkeit aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre, Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld im Rahmen der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall. Es wird für die Ausfalltage bzw. Ausfallstunden so lange gezahlt, wie der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Der Arbeitgeber rechnet diese Leistung mit der Agentur für Arbeit ab.
Vorrangigkeit für einbringungspflichtige Stunden beim Saison-Kurzarbeitergeld
Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes besteht nicht, solange der Arbeitnehmer noch über einbringungspflichtige Stunden verfügt. Insoweit gelten die Regelungen wie bei arbeitsfähigen Arbeitnehmern.
Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Leistungsfortzahlung
In einem Baubetrieb ist im Februar in der Woche vom 12.2. bis 16.2. die Arbeit aus witterungsbedingten Gründen komplett ausgefallen. Betroffen ist auch der Arbeitnehmer A. Sein Arbeitszeitguthaben ist bereits aufgebraucht. Bei Arbeitnehmer A besteht vom 6.2. bis 23.2. eine Arbeitsunfähigkeit, für die der volle Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.
Ergebnis: Die Arbeitsunfähigkeit ist während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld eingetreten, obwohl der Beginn vor dem ersten Ausfalltag lag. Für die ausgefallenen Arbeitsstunden vom 12.2. bis 16.2. erhält der Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeitergeld. Für die übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit wird das ausgefallene Arbeitsentgelt als Entgeltfortzahlung gezahlt.
1.2 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld
Beginnt eine Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld, hat der betroffene Arbeitnehmer für die Zeit des Arbeitsausfalls aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit
- vor dem Beginn des Kalendermonats des Beginns der Kurzarbeit eintritt,
- beim Saison-Kurzarbeitergeld entsprechend vor dem Beginn der Schlechtwetterzeit eintritt oder
- beim Saison-Kurzarbeitergeld in einem Kalendermonat in der Schlechtwetterzeit beginnt, in dem kein Arbeitsausfall aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen vorliegt.
Stattdessen erhalten gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer Krankengeld in gleicher Höhe. Dieses Krankengeld wird für die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gewährt.
Keine Vorrangigkeit für einbringungspflichtige Stunden
Anders als bei der Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit besteht in diesem Fall keine Einbringungspflicht für vorhandene Guthabenstunden.
Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Anschließend erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber das gezahlte Krankengeld.
Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit
In einem Betrieb wird seit dem 1.3. aufgrund von Kurzarbeit nur noch zur Hälfte gearbeitet. Davon betroffen sind u. a. die Arbeitnehmer A und B. Beide Arbeitnehmer haben eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (montags bis freitags jeweils 8 Stunden). Bei beiden ...