14.1 Rechtsgrundlage
Rz. 104
14.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis (§ 2 ThürBfG)
Rz. 105
Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben
- Arbeitnehmer,
- die zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
- die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen gleichgestellte Personen,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
- Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
- Landesbeamte und Landesrichter,
soweit ihre Arbeitsstätte in Thüringen liegt oder ihr Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Thüringen hat.
Nach § 3 Abs. 6 ThürBfG haben Beschäftigte in einem Betrieb eines Unternehmens, das weniger als 5 Beschäftigte hat, keinen Anspruch auf Bildungsfreistellung. Bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten werden die Beschäftigten von verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 Aktiengesetz berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20, aber weniger als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 auf die Anzahl der Beschäftigten angerechnet. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten werden bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten nicht berücksichtigt.
14.3 Wartezeit (§ 4 ThürBfG)
Rz. 106
Der Anspruch wird nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Beschäftigungsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber an, ist für das Entstehen des Anspruchs der Beginn des vorhergehenden Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses maßgebend.
14.4 Anerkannte Themen (§ 1 ThürBfG)
Rz. 107
Bildungsfreistellung kann für Veranstaltungen auf dem Gebiet der gesellschaftspolitischen, arbeitsweltbezogenen oder ehrenamtsbezogenen Bildung (geregelt durch die ThürBfVO v. 12.7.2016) in Anspruch genommen werden.
14.5 Dauer (§ 3 ThürBfG)
Rz. 108
Der Anspruch auf Freistellung beläuft sich bei einer 5-Tage-Woche auf 5 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, ist die durchschnittliche Anzahl der Wochenarbeitstage im Kalenderjahr für die anteilige Berechnung des Anspruchs maßgebend. Eine nachträgliche Rückabwicklung bereits in Anspruch genommener Bildungsfreistellungstage ist ausgeschlossen. Auszubildende haben einen Anspruch von 3 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres.
14.6 Übertragbarkeit (§ 3 Abs. 3 ThürBfG)
Rz. 109
Der Freistellungsanspruch kann auf Antrag des Beschäftigten einmalig aus dem Jahr seiner Entstehung in das Folgejahr übertragen werden. Die Übertragung erfolgt nur in dem Umfang, wie der Arbeitgeber eine im laufenden Kalenderjahr beantragte Bildungsfreistellung abgelehnt oder seine Zustimmung zu einer Bildungsfreistellung zurückgenommen hat.
14.7 Anrechnung (§ 3 Abs. 2, § 5 ThürBfG)
Rz. 110
Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird eine schon gewährte Freistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Zudem ist eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifvertraglichen Regelungen, betrieblichen Vereinbarungen sowie sonstigen vertraglichen und betrieblichen Regelungen beruhen, möglich, wenn sie den Zielen des Gesetzes entsprechen. Dies gilt auch für solche Bildungsveranstaltungen, die der Arbeitgeber organisiert und an denen der Beschäftigte auf Vorschlag des Arbeitgebers teilnimmt, sofern dieser zuvor auf die Anrechnungsmöglichkeit hingewiesen hat. Allerdings wird die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dienen, auf den Freistellungsanspruch nicht angerechnet.
14.8 Verfahren (§ 6 ThürBfG)
Rz. 111
Der Bildungsfreistellungsanspruch muss dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich geltend gemacht werden. Dabei ist die Bescheinigung über die Anerkennung der Veranstaltung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung zu dem vom Beschäftigten mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn
- die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürBfG versäumt wurde,
- dringende betriebliche Belange i. S. d. § 7 BUrlG oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen,
- in Betrieben von Unternehmen mit bis zu 25 Beschäftigten bereits 5 Arbeitstage für Bildungsfreistellung in Anspruch genommen worden sind oder wenn der Arbeitgeber deren Inanspruchnahme nach § 6 Abs. 4 ThürBfG zugestimmt hat,
- in Betrieben von Unternehmen mit mehr als 25 und bis zu 50 Beschäftigten die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind oder für die der Arbeitgeber der Inanspruchnahme nach § 6 Abs. 4 ThürBfG zugestimmt hat, die Hälfte der Zahl der am 1.1. des Jahres Beschäftigten erreicht hat oder
- in Betrieben von Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten die Gesamtzahl der A...