Rechtsmittel eingelegt: ja
Leitsatz (amtlich)
Stellt der Arbeitgeber unter Geltung des BeschFG in der bis zum 30.09.1996 bestehenden Fassung einen gekündigten Arbeitnehmer etwas mehr als 3,5 Monate nach dessen Ausscheiden auf 5 Monate befristet wieder ein, so ist für diese Befristung jedenfalls ein sachlicher Grund erforderlich, wenn – das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt worden war – der Arbeitnehmer in dem befristeten Arbeitsverhältnis zu den gleichen Arbeiten verpflichtet ist wie im ursprünglichen Arbeitsverhältnis und sich auch die übrigen Arbeitsbedingungen nicht ändern und – der Arbeitgeber eine Wiedereinstellung des Arbeitnehmers davon abhängig gemacht hat, daß dieser die Kündigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses akzeptiert.
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 12.05.1998; Aktenzeichen 13 Ca 754/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen, vom12.05.1998 (13 Ca 754/96) abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30.11.1996 nicht beendet ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das gemeinsame Arbeitsverhältnis wirksam bis zum 30.11.1996 befristet war.
Zwischen den Parteien bestand seit dem 12.09.1994 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Kläger arbeitete für die Beklagte als Bauwerker. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 01.02.1996 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 4 d. A.) am 16.02.1996. Das Kündigungsschreiben der Beklagten enthielt folgenden Passus:
„Sobald sich unsere Auftragslage bessert, steht seitens der Firma … GmbH Ihrer Neubewerbung nichts entgegen.”
Am 02.02.1996 sprachen der Kläger und sein Kollege …, dessen Arbeitsverhältnis die Beklagte ebenfalls kündigte, wegen der Kündigungen mit …, dem Personalleiter der Beklagten. An dem Gespräch nahm auch … teil, der bei der Beklagten u. a. den Bedarf an Arbeitskräften ermittelt. … machte den Kläger und … darauf aufmerksam, daß einer Neubewerbung nichts entgegenstünde, sobald sich die Auftragslage bessere. Er führte – wie im Berufungsverfahren bekannt wurde – zumindest aus, daß eine Wiedereinstellung dann nicht in Betracht komme, wenn die Beklagte einem ehemaligen Mitarbeiter eine Abfindung habe bezahlen müssen. Das werde in der Personalakte vermerkt. Es würde den Betriebsfrieden stören, würde man zuerst eine. Abfindung bezahlen und dann den betreffenden Mitarbeiter wieder einstellen. Aufgrund des Gespräches mit … unterschrieb der Kläger am 02.02.1996 folgenden Passus auf dem Kündigungsschreiben der Beklagten:
„Ich bin mit der Kündigung einverstanden und verzichte auf eine Kündigungsschutzklage.”
Nach dem 15.04.1996 suchte der Kläger mehrfach den Beklagten auf und fragte nach, ob er wieder eingestellt werde. Am 04.06.1996 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag ab (Anlage zur Klageschrift, Bl. 5 d. A.). Sie vereinbarten, daß das Arbeitsverhältnis vom 10.06. bis zum 30.11.1996 dauern sollte. Der Kläger wurde wieder als Bauwerker eingestellt. Der Stundenlohn sollte sich wie zuvor nach dem Tarifvertrag richten. Zuletzt verdiente der Kläger durchschnittlich ca. DM 4.000,00 brutto/Monat. Am 10.06.1996 beschäftigte die Beklagte ca. 130 Arbeitnehmer, darunter regelmäßig mehr als 5 Vollzeitkräfte.
Die Beklagte schrieb dem Kläger am 20.11.1996 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 6 d. A.), daß sie das befristete Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsmangels nicht verlängern könne. Sobald sich die Auftragslage im Frühjahr 1997 bessere, stehe einer Neubewerbung des Klägers nichts entgegen. Die Klageschrift ging am 11.12.1996 beim Arbeitsgericht ein. Der Kläger wird seit dem 10.01.1997 von der Beklagten vorläufig als Bauwerker weiterbeschäftigt.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen,
die Befristung des Arbeitsvertrages vom 04.06.1996 sei unwirksam, weil sonst der gesetzliche Kündigungsschutz umgangen werde. Obwohl der befristete Arbeitsvertrag weniger als sechs Monate gedauert habe, sei das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Das vorausgegangene Arbeitsverhältnis sei wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs auf seine Betriebszugehörigkeit anzurechnen. … habe ihm versprochen, ihn am 15.04.1996 wieder einzustellen, wenn er darauf verzichte, die ausgesprochene Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzugreifen.
Einen sachlichen Grund für die vereinbarte Befristung gebe es nicht. Wenn die Beklagte insoweit auf ihren Auftragsbestand im Juni 1996 verweise, sei ihre Aufstellung unvollständig. Mehrere Baustellen habe die Beklagte unberücksichtigt gelassen (im einzelnen: Schriftsatz des Klägers vom 24.03.1997, Seite 3 f. (Bl. 21 f. d. A.)).
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 30.11.1996 endet, sondern darüber hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat in erster Instanz vorg...