Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 18.07.2000; Aktenzeichen 11 Ca 2538/00) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2000 – Az.: 11 Ca 2538/00 – wird auf Kosten des Berufungsführers als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger – wie auch weitere 6 Arbeitnehmer, deren Berufungsverfahren anderen Kammern des Landesarbeitsgerichts zugewiesen worden sind – nimmt die Beklagte auf Zahlung des entsprechenden Erhöhungsbetrages für einen Zeitraum von 14 Monaten in Anspruch, der sich aus der im Jahr 1999 zwischen dem Verband der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden und der IG Metall vereinbarten Tariflohnerhöhung ergibt.
Der am 09. September 1962 geborene, verheiratete Kläger ist mit Wirkung vom 01. Februar 1989 als Kundendiensttechniker mit dem Arbeitsbereich Gerätekundendienst Kopier und Drucksysteme im Einzugsgebiet der Geschäftsstelle Berlin in die Dienste der Firma K. AG getreten. Die Arbeitsbedingungen sind durch den Anstellungsvertrag vom 25. Oktober 1988 geregelt. Unter § 16 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ist bestimmt:
Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gelten ergänzend die Betriebsvereinbarungen und die Arbeitsordnung der K. AG sowie dieBestimmungen der Tarifverträge in der Metallindustrie von Nordwürttemberg/Nordbaden sowie die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung.
Die Firma K. AG war Mitglied im Verband der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden. Der Kläger war weder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch am 01 Januar 1997 tarifgebunden, als der ca. 458 Beschäftigte umfassende Verkaufsmarketing- und Kundendienstbereich des Kopiergeschäfts auf die zu diesem Zeitpunkt als Firma D. Office Imaging GmbH firmierende Beklagte gemäß § 613 a BGB durch Verkauf überging. Aufgrund des Betriebsübergangs schlossen die Firma K. AG und der in ihrem Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan ab.
Die Geschäftsleitung der Übernehmerin erteilte als „D. – REGELN zum Betriebsübergang” unter dem Datum des 08. November 1996 eine „Erweiterte Zusicherung für § 613 a-Mitarbeiter” folgenden Inhalts:
D. GmbH tritt in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse gem. BGB § 613 a ein. Auch nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs wird D. GmbH die bestehenden per § 613 a BGB übergegangenen tarifvertraglichen Regelungsinhalte für weitere 24 Monate –also insgesamt 3 Jahre – nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer ändern. D. Deutschland GmbH behält sich aber grundsätzlich das Angebot anderer Konditionen an die Arbeitnehmer im Sinne eines Wahlrechts vor.
Das monatliche Bruttogehalt des Klägers beläuft sich auf DM 5.552,– und setzt sich aus einem Tarifgehalt (TG 4/4) in Höhe von DM 5.047,– und einer Leistungszulage in Höhe von DM 505,–zusammen. Die Beklagte, die keiner Arbeitgeberorganisation angehört, hat den von der Firma K. AG zu ihr gewechselten Arbeitnehmern den Abschluss neuer Leistungsverträge angeboten, die auf die Leistungsbereitschaft des einzelnen und den Erfolg des Unternehmens ausgerichtet sein sollen. Ein solcher Abschluss ist vom Kläger abgelehnt worden.
Der Kläger ist mit Wirkung vom November 1999 Mitglied der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft geworden. Für den Bereich der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden haben die Tarifvertragsparteien – der Verband der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden und die IG Metall – eine Erhöhung der Löhne und Gehälter ab 01. März 1999 um 3,2 %, Einmahlzahlungen für die Monate Januar und Februar 1999 in Höhe von insgesamt DM 350,–und eine Einmalzahlung in Höhe von 1 % des individuellen tariflichen Monatsentgelt aus 12 Monaten vereinbart. Ein gleichlautendes Gehaltsabkommen hat der Verband der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden auch mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft abgeschlossen. Mit Schreiben vom 30. August 1999 hat der Kläger selbst und mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1999 haben seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten die sich aus der Tariflohnerhöhung ergebenen Beträge geltend gemacht. Die Beklagte hat die erhobenen Ansprüche zurückgewiesen.
Mit der am 23. März 2000 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 28. März 2000 zugestellten und mit Schriftsatz vom 26. Mai 2000 erweiterten Klage werden vom Kläger unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen die Gehaltserhöhungen ab März 1999 in Höhe von monatlich DM 177,66 brutto für 14 Monate geltend gemacht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich aufgrund der „Erweiterten Zusicherung für § 613 a-Mitarbeiter” verpflichtet, vor dem 01. Januar 2000 keine tarifvertraglichen Regelungsinhalte zu Lasten der Arbeitnehmer vorzunehmen. Dadurch habe sie eine weitere Zusicherung auf die tarifvertraglichen Ansprüche gegeben. Die übergegangenen tarifvertraglichen Regelungen sollten für insgesamt 3 Jahre fortgeschrieben...