Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Änderung des Betriebszwecks

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Tätigkeit. Eine Einheilt darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln.

2. Der konkrete Betriebszweck ist nicht in jedem Fall als wesentliches Betriebsmittel und damit als einheits- oder identitätsbildend anzusehen. Es reicht vielmehr aus, dass der Erwerber einen in der konkreten organisatorischen Einheit zumindest als möglich angelegten Betriebszweck tatsächlich realisiert.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 06.04.2001; Aktenzeichen 7 Ca 455/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm – Kammern Ravensburg – vom 06.04.2001 – 7 Ca 455/00 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Fa. X Sportartikel Handels GmbH i.L. auf die Beklagte übergegangen ist und mit dieser zu ungeänderten Arbeitsbedingungen – wie sie im Oktober 1999 gegolten haben – ab 01.11.1999 jedenfalls bis zum Ausspruch der Kündigung der Beklagten vom 15.11.2000 fortbestanden hat.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin neben der Fa. X Sportartikel Handels GmbH i.L. an die Klägerin

      • 6.058,17 EUR brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 1.057,15 EUR netto nebst 6,55 % Zinsen vom 01.12.1998 bis 31.12.1998 sowie 6,75 % Zinsen ab 01.01.1999
      • 3.653,56 EUR brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 1.092,39 EUR netto nebst 6,55 % Zinsen vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 sowie 6,75 % Zinsen ab 01.01.2000
      • 3.653,56 EUR brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 1.092,39 EUR netto nebst 6,55 % Zinsen vom 01.02.1999 bis 31.12.1999 sowie 6,75 % Zinsen ab 01.01.2000
      • 3.653,56 EUR brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 986,67 EUR netto nebst 6,55 % Zinsen vom 01.03.1999 bis 31.12.1999 sowie 6,75 % Zinsen ab 01.01.2000
      • 3.653,56 EUR brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 1.092,39 EUR netto nebst 6,55 % Zinsen vom 01.04.1999 bis 31.12.1999 sowie 6,75 % Zinsen ab 01.01.2000
      • 3.653,56 EUR brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 1.057,15 EUR netto nebst 6,55 % Zinsen vom 01.05.1999 bis 31.12.1999 sowie 6,75 % Zinsen ab 01.01.2000
      • 3.653,56 EUR brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 1.092,39 EUR netto nebst 6,55 % Zinsen vom 01.06.1999 bis 31.12.1999 sowie 6,75 % Zinsen ab 01.01.2000
      • 6.051,01 EUR brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 1.057,15 EUR netto nebst 6,55 % Zinsen vom 01.07.1999 bis 31.12.1999 sowie 6,75 % Zinsen ab 01.01.2000
      • 3.653,56 EUR brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 1.092,39 EUR netto nebst 6,55 % Zinsen seit 01.01.2000 bis 30.04.2000 sowie 6,75 % Zinsen ab 01.05.2000
      • 3.653,56 EUR brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 1.092,39 EUR netto nebst 6,55 % Zinsen vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 sowie 6,75 % Zinsen ab 01.01.2000
      • 3.653,56 EUR brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 1.057,15 EUR netto nebst 6,55 % Zinsen vom 01.10.1999 bis 31.12.1999 sowie 6,75 % Zinsen ab 01.01.2000
      • 3.653,56 EUR brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 1.092,39 EUR netto nebst 6,55 % Zinsen vom 01.11.1999 bis 31.12.1999 sowie 6,75 % Zinsen ab 01.01.2000

      mit der Maßgabe zu bezahlen, dass aus dem Nettobetrag

      aa) 11.533,88 EUR an die …- versicherung …

      bb) 208,61 EUR an die …- versicherung …

      cc) 613,55 EUR an die …- versicherung …

      dd) 478,57 EUR auf das vermögenswirksame Konto der Klägerin bei der…

      zu zahlen sind.

      • 6.058,17 EUR brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 1.073,25 EUR netto zuzüglich 6,55 % Zinsen hieraus vom 01.12.1999 bis 31.12.1999 sowie 6,75 % Zinsen ab 01.01.2000
      • 3.653,56 EUR b...

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