Verfahrensgang
ArbG Ludwigsburg (Urteil vom 13.11.1968; Aktenzeichen Ca 298/68) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigsburg vom 13. November 1968 dahin abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger DM 383,91 zu bezahlen. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
Jede Partei hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen und die Hälfte der Gerichtskosten erster und zweiter Instanz zu bezahlen.
Tatbestand
Der Kläger, der erstmals beim Beklagten vom 1.6.1967 – 12.2.1 als Akustik-Monteur beschäftigt war, trat am 1.3.1968 wieder in dessen Dienste. Am 4.6.1968 entließ ihn der Arbeitgeber fristlos und behielt von seiner Lohnforderung für Mai 1968 einen Betrag von DM 383,91 ein. Mit der am 10. September 1968 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 4.6.1968, sondern durch die ordentliche Kündigung des Klägers vom 1.6.1968 zum 15.6.1968 beendet ist, und die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von DM 767,82 netto an ihn.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, es sei bei seiner Neueinstellung keine Abrede über eine 4-wöchige Kündigungsfrist getroffen worden. Er habe deshalb am 1.6.1968 zum 15.6.1968 kündigen dürfen. Am 4.6. habe ihn der Beklagte eine Stunde nach Arbeitsaufnahme fristlos entlassen und ihm bei der Lohnauszahlung für den Monat Mai 1968 DM 383,91 einbehalte
Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt, behauptet, den Kläger zu den früheren Arbeitsbedingungen eingestellt zu haben. Am 31.5.1968 habe der Kläger ohne Erlaubnis schon um 14.30 Uhr die Baustelle verlassen und wie angekündigt am folgenden Tag fristlos gekündigt und die Arbeitspapiere auf den 4.6.1968 erbeten. Der Beklagte habe auf Einhaltung der 4-wöchigen Kündigungsfrist bestanden. Am 4.6.1968 sei der Kläger mit 1 1/2 Stunden Verspätung zur Arbeit erschienen, habe aber nicht mehr richtig gearbeitet. Auf die Ermahnungen der Frau … habe der Kläger diese und ihn gröblichst beleidigt. Gegenüber dem einbehaltenen Lohn rechne er mit Gegenforderungen und einem Anspruch nach § 124 b GewO auf.
Das Arbeitsgericht wies die Klage nach Anhörung der vom Beklagten benannten Zeugen … und … ab. Das arbeitsgerichtliche Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 4.12.1968 zugestellt. Die von Rechtsanwalt … für ihn eingelegte Berufung kam am 17. Dezember 1986 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde am 31. Dezember 1968 schriftsätzlich begründet.
Der Berufungskläger (Kläger) beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträgen dies Berufungsklägers zu erkennen.
Der Kläger bestreitet in seiner Berufungsbegründung die Richtigkeit der Feststellungen des Arbeitsgerichts, da es diese auf die falschen Angaben der Zeugen … und … stützte. Es sei nicht wahr, daß er am 31.5. um 14.30 Uhr seine Arbeit schimpfend stehen und liegengelassen und am 4.6. nicht ordentlich und zügig gearbeitet habe. Außerdem habe er die von der Zeugin … bestätigten beleidigenden Äußerungen nicht gemacht. Das könnte gegenbeweislich durch die von ihm benannte: Zeugen widerlegt werden. Am 31.5. habe er den Arbeitsplatz vor zeitig verlassen, weil er als Akustik-Monteur kein Deckenabwascher gewesen sei. Da er in dieser Woche schon 7 Überstunden gearbeitet hatte, sei er berechtigt gewesen, an dem Freitag vor Pfingsten eine Stunde früher aufzuhören, zumal er sich nach einer anderen Arbeitsstelle habe umsehen wollen.
Es entspräche auch nicht den Tatsachen, daß er zu den früheren Arbeitsbedingungen vom Beklagten wieder eingestellt worden sei. Am 4.6. sei er nur deshalb etwas später zur Arbeit gekommen, weil ihn der Beklagte nicht wie sonst in … mit dem Klein-Omnibus abgeholt habe. Am 4.6. habe er berechtigterweise wiederum nur Klage darüber geführt, daß er Decken abwaschen sollte, die andere hergestellt hatten. Es sei nicht üblich, daß ein Akustik-Monteur Abwascharbeiten leiste, die mit seiner vorangegangenen Tätigkeit nicht im Zusammenhang ständen. Die ihm von der Zeugin zur Last gelegten Äußerungen habe er nicht getan. Es müsse ein Hörfehler der Frau … vorliegen.
Schließlich müsse er sich dagegen wenden, daß der Beklagte ihr von seinem ehrlich verdienten Lohn DM 383,91 einbehalte. Er habe sich keine Werkzeuge des Beklagten angeeignet oder solche vorsätzlich vernichtet. Der Beklagte könne aus dem Grund keine Lohneinbehaltung machen, weil er und seine zwei Brüder ausgeschieden seien. Der Baurahmentarifvertrag könne … keine Anwendung finden, weil er seine Ansprüche umgehend wiederholt und nachhaltig geltend gemacht habe.
Der Berufungsbeklagte (Beklagte), vertreten durch Rechtsanwalt …, beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Meinung, daß keine Grund ersichtlich sei, die Aussagen der Zeugin … in Zweifel zu ziehen. Der Kläger habe schon am 31.5.1968 seinen Arbeitsplatz ohne Erlaubnis um 14.30 Uhr schimpfend verlassen. Gekündig...