Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung. Antrag des Arbeitnehmers auf Herabsetzung seiner Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der Antrag des Arbeitnehmers, ihn – statt wie bisher mit 38,5 – mit 25 Stunden wöchentlich zu beschäftigen, ist mit dem Zweifachen einer Bruttomonatsvergütung des Arbeitnehmers zu bewerten. Die vom Arbeitnehmer, wenn auch ohne Kündigung, begehrte Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ist bei der Streitwertfestsetzung ebenso zu behandeln wie die Klage, mit der sich der Arbeitnehmer gegen eine Herabsetzung seiner Arbeitszeit durch Änderungskündigung des Arbeitgebers wehrt. Der Gegenstandswert der Klage im Änderungsschutzverfahren ist auf zwei Monatsvergütungen festzusetzen (Beschluß der Kammer vom 29.5.98 – 7 Ta 129/97 (Kost) –, NZA-RR 1999, 45).

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 20.03.2000; Aktenzeichen 93 Ca 4352/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.03.2000 – 93 Ca 4352/00 – abgeändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird zum Zwecke der Berechnung der Anwaltsgebühren auf 14.600,00 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde – nach einem Beschwerdewert von 1.044,00 DM – auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

 

Gründe

In dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit hat der vom Beschwerdeführer vertretene Kläger mit seiner am 11.02.2000 eingegangenen Klage angekündigt, er werde beantragen, den Beklagten zu verurteilen, ihn ab Klagezustellung bis einschließlich 31.12.2000 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden zu beschäftigen. Der Rechtsstreit ist durch einen im Gütetermin protokollierten Vergleich erledigt worden.

Durch den hier angefochtenen Beschluss ist der Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 8.000,00 DM festgesetzt worden. Der Beschluss ist am 24.03.2000 zugestellt worden.

Mit der am 06.04.2000 eingegangenen Beschwerde will der Beschwerdeführer die Festsetzung des Streitwertes auf 28.160,00 DM, den Betrag der Differenz zwischen der Vergütung für 25 Stunden und der Vergütung für die im Arbeitsvertrag vereinbarten 38,5 Stunden je Woche für 11 Monate in Höhe von 2.560,00 DM je Monat, hilfsweise auf 14.600,00 DM, den Betrag des Zweifachen einer Monatsvergütung wie bei Änderungskündigungen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift vom 04.04.2000 verwiesen.

Die Beschwerde ist zulässig. Ihr Gegenstand übersteigt 100,00 DM (§ 10 Abs. 3 S. 1 BRAGO) und sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung eingelegt worden (§ 10 Abs. 3 S. 3 BRAGO).

In der Sache selbst hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als der Streitwert auf 14.600,00 DM heraufzusetzen ist, bleibt im übrigen aber ohne Erfolg.

Eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf 8.000,00 DM gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO kommt nicht in Betracht; denn die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf diesen Hilfswert sind nicht gegeben. Bei dem hier geltend gemachten Anspruch handelt es sich nicht um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch. Ebenso wie der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beschäftigung ein vermögensrechtlicher Anspruch ist, muss auch der Anspruch auf Verringerung der Beschäftigung oder der Herabsetzung des Umfangs der Beschäftigung als vermögensrechtlicher Anspruch angesehen werden. Der Umfang der Beschäftigung betrifft das wirtschaftliche Austauschverhältnis. Aus ihm erwachsen Vermögenswerte Ansprüche oder können zumindest daraus erwachsen. Bei dem Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsumfangs sind auch genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorhanden.

Der Gegenstandswert kann im vorliegenden Fall auch nicht im Hinblick auf § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG auf 28.160,00 DM festgesetzt werden. Die hier angekündigte Klage auf Beschäftigung in einem bestimmten, gegenüber dem vertraglich vereinbarten Umfang verminderten Umfang ist keine Klage auf wiederkehrende Leistung. Es werden keine in gewissen Zeitabschnitten aus dem selben Arbeitsverhältnis fällig werdende Leistungen, etwa Entgeltansprüche, geltend gemacht. Die Klage auf Verurteilung zu einer Beschäftigung in einem geringeren als dem bisherigen zeitlichen Umfang kann auch nicht als Spiegelbild einer auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage angesehen werden. Gegenstand der Klage ist weder die Erbringung von Leistungen noch die Nichterbringung von Leistungen.

Der Antrag auf Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden ist mit 14.600,00 DM, dem Betrag des Zweifachen einer Monatsvergütung des Klägers zu bewerten. Der Streitgegenstand ist aus dem Klageantrag allein nicht ohne weiteres zu erkennen. Zusammen mit der Klagebegründung ergibt sich aber, dass der Kläger eine Änderung des Arbeitsvertrages begehrt, nämlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 25 Stunden wöchentlich. Der Kläger will, wenn auch ohne Kündigung, eine Vertragsänderung erreichen wie sie sonst ein Arbeitgeber mit ...

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