Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen vorsätzlich falscher Aussage vor Gericht zum Nachteil des Arbeitgebers
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Betriebsratsmitglied kann außerordentlich fristlos entlassen werden, wenn es zum Nachteil des Arbeitgebers vor Gericht vorsätzlich als Zeuge eine Falschaussage gemacht hat.
2. Zur Frage, ob im arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren ein notwendiger Beteiligter als Zeuge gehört werden darf.
Orientierungssatz
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, 2 ABN 37/88.
Normenkette
ZPO § 355; StGB § 153; ZPO § 445 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1-2; ZPO § 286 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 103 Abs. 2; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 03.03.1988; Aktenzeichen 27 BV 41/87) |
Fundstellen
BB 1988, 2109-2109 (L1) |
DB 1989, 52 (L1-2) |
ARST 1989, 24-24 (LT1) |
NZA 1989, 280-280 (L1) |
RzK, II 1b 5 (L1) |
ZTR 1988, 473-473 (L1) |
Bibliothek, BAG (LT1-2) |
LAGE § 15 KSchG, Nr 6 (LT1-2) |
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