Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame Regelung eines pauschalen Leistungsentgelts im Rahmen einer Dienstvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
§ 18 TVöD bestimmt mit der variablen und leistungsorientierten Bezahlung eine neue Vergütungsart, die als Leistungsentgelt neben das Tabellenentgelt tritt; damit sind Zahlungen eines pauschalen Leistungsentgelts im Rahmen einer Dienstvereinbarung ausgeschlossen.
Normenkette
TVöD (VKA) § 18; TVöD-VKA § 18 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Brandenburg (Aktenzeichen 2 Ca 566/13 - - 29.10.2013) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 29.Oktober 2013 - 2 Ca 566/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen zusätzliches Leistungsentgelt in Höhe von 138,26 € brutto nebst Zinsen für das Jahr 2012.
Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2013 hat das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die an sich zur Anwendung kommende Dienstvereinbarung vom 30. September 2009 unwirksam sei, da sie pauschal undifferenziert ein Leistungsentgelt vorgesehen habe. Die Berufung wurde zugelassen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Dienstvereinbarung sei zulässig. Eine pauschale Ausschüttung sei im Tarifvertrag nirgendwo unterbunden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg/Havel vom 29.10.2013 - 2 Ca 566/13 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 138,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen.
die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist u. a. der Ansicht, dass die Klägerin das im Kalenderjahr 2012 in Höhe von 6 % des Tabellenentgelts einbehaltene Leistungsentgelt sei nunmehr im Jahr 2013 aufgrund der neuen Dienstvereinbarung ausgezahlt worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin ein Vielfaches des ursprünglichen Leistungsentgelts erhalten habe, nämlich 1.160,31 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft, da sie vom Arbeitsgericht zugelassen worden war. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Anspruch auf Zahlung von 138,26 € nebst Zinsen zurückgewiesen. Auf die ausführlichen und zutreffenden Begründungen wird Bezug genommen (§ 69 II ArbGG).
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren weiterhin der Ansicht ist, Ziff. 3 der Dienstvereinbarung vom 30. September 2009 sei zulässig, folgt dem die erkennende Kammer nicht. Zwar ist es zutreffend, dass die Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich die Zahlung eines pauschalen Leistungsentgelts im Rahmen einer Dienstvereinbarung untersagt haben, doch rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Die Unzulässigkeit ergibt sich vielmehr aus dem Gesamtzusammenhang der tarifvertraglichen Regelung. Das Bundesarbeitsgericht (16.05.2012 - 10 AZR 202/11 - Rn. 16) hat zu § 18 TVöD ausgeführt, dass es sich hier um eine neue Vergütungsart handele, nämlich eine variable und leistungsorientierte Bezahlung. Dieses Leistungsentgelt soll neben das Tabellenentgelt treten.
Wäre es möglich, durch eine Dienstvereinbarung für alle ein undifferenziertes Leistungsentgelt festzulegen, dann wäre das in § 18 Abs. 1 TVöD (VKA) angegebene Ziel der leistungs- und/oder erfolgsorientierten Bezahlung nicht erreichbar. Ein Leistungsentgelt entsprechend der Überschrift läge somit gar nicht vor.
Ob unabhängig hiervon auch Erfüllung dadurch eingetreten ist, dass in 2013 ein erhöhtes Leistungsentgelt dadurch zahlbar war, dass das in 2012 einbehaltene Entgelt nunmehr an alle Beschäftigten ausgeschüttet wurde, kann vorliegend offen bleiben.
Die Klägerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die entsprechenden Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Eine Revision ist insbesondere dann nicht zuzulassen, wenn die tarifvertragliche Regelung eindeutig ist (BAG 25.10.1998 - AP ArbGG 1979 § 72 a). Die hiesige Kammer hält die tarifliche Regelung für eindeutig. Insofern ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 7223882 |
ZTR 2014, 421 |
öAT 2014, 143 |
öAT 2014, 173 |