Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Schriftform. Konkludenter Verzicht. Zugang
Leitsatz (amtlich)
1. Unterschreibt zuerst der Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme einen befristeten Arbeitsvertrag, dann reicht es für den notwendigen schriftlichen Vertragsschluss nicht aus, dass der Vertreter des Arbeitgebers diesen später in Abwesenheit des Arbeitnehmers vor Arbeitsaufnahme unterzeichnet. Die Annahmeerklärung muss dem Arbeitnehmer vielmehr zugehen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist dies vor Arbeitsaufnahme nicht der Fall, dann wird regelmäßig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet (in Anlehnung an BAG vom 01.12.2004 – 7 AZR 198/04 – NZA 2005, 575, vom 16.03.2005 – 7 AZR 289/04 – NZA 2005, 923).
2. Es kann offenbleiben, ob der Arbeitnehmer auf den rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 Satz 1 BGB verzichten kann.
3. Ein solcher Verzicht liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer der Gang des Verfahrens (Zugang des schriftlichen Arbeitsvertrages erst nach Arbeitsaufnahme) erklärt wird und er hiergegen keinen Widerspruch erhebt. Selbst bei einem ausdrücklichen Einverständnis wäre weiterhin erforderlich, dass der Verzicht des Arbeitnehmers als Willenserklärung nicht nur der nicht unterschriftsberechtigten Personalreferentin, sondern auch dem abschlussbevollmächtigten Vertreter des Arbeitgebers zugeht.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 4; BGB § 125 S. 1, § 130 Abs. 1 S. 1, § 151 S. 1, § 154 Abs. 2, §§ 141, 242
Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Urteil vom 14.11.2006; Aktenzeichen 6 Ca 1011/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 14.11.2006 – 6 Ca 1011/06 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages für Lehrkräfte vom 27.08.2004 nicht beendet worden ist.
II. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als vollbeschäftigte Lehrkraft weiterzubeschäftigen.
III. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und über den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Nachdem der zuständige Personalrat und der Lehrerrat am 26. August 2004 der auf zwei Jahre befristeten Einstellung der Klägerin zugestimmt hatten, fand am nächsten Tag (Freitag) beim zuständigen Schulamt in C. ein Einstellungstermin mit der Klägerin statt. Die Einstellungsunterlagen wurden bearbeitet, der Fragebogen zur Stasi-Mitarbeit ausgefüllt und der Klägerin wurden zwei noch nicht unterzeichnete Arbeitsverträge für die Zeit vom 30.08.2004 bis 31.07.2006 vorgelegt. Die Klägerin erkundigte sich, warum diese Arbeitsverträge noch nicht unterzeichnet waren. Die Personalreferentin, die nicht zu Einstellungen entscheidungsbefugt ist, erklärte, es sei üblich, dass die Arbeitnehmer zuerst die Verträge unterzeichneten. Das für sie bestimmte Arbeitsvertragsexemplar werde ihr nach Arbeitsaufnahme zugeschickt. Nachdem die Klägerin den Arbeitsvertrag unterzeichnete, fuhr sie anschließend nach Elsterwerda und erhielt dort von der Schule die Mitteilung, dass sie am 30.08.2004 um 7:00 Uhr die Arbeit aufnehmen solle. Dies geschah so auch. Den vom zuständigen Landesschulamtsleiter unterzeichneten Arbeitsvertrag erhielt die Klägerin einen bis drei Wochen nach Arbeitsaufnahme.
Mit der am 20.06.2006 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen und dem beklagten Land am 27.06.2006 zugestellten Klage wendet die Klägerin sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie hat die Ansicht vertreten, dass ein wirksamer befristeter Vertrag nur dann hätte zustande kommen können, wenn der Zugang des schriftlichen Arbeitsvertrages bei ihr vor Arbeitsaufnahme erfolgt wäre.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages für Lehrkräfte vom 27.06.2004 nicht beendet worden ist;
- im Falle des Obsiegens das beklagte Land zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als vollbeschäftigte Lehrkraft weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat behauptet, der Klägerin sei noch am 27.08.2004 eine Kopie des Vertragsentwurfes übergeben worden. Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, dass sie ein beidseitig unterschriebenes Vertragsexemplar erst nach Arbeitsaufnahme erhalten werde. Der einstellungsberechtigte Leiter des Schulamtes C. habe noch am 27.08.2004 den Vertrag unterzeichnet. Am 30.08.2004 habe die Personalreferentin morgens gegen 7:00 Uhr in der Schule der Klägerin angerufen und mitgeteilt, dass beide Unterschriften vorhanden seien und die Klägerin eingesetzt werden könne. Hierüber sei die Klägerin informiert worden.
Mit Urteil vom 14.11.2006 hat das Arbeitsgericht Cottbus die Klage auch hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs abgewiesen. Die durchgefüh...