Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfassung eines Betriebes vom Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der jeweils geltenden Fassung (§ 72 Abs. 3 VTV)
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Januar 2000 – 15 Ca 74354/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes ist, nimmt den Beklagten auf Zahlung der tariflichen Sozialkassenbeiträge für den Zeitraum Juli 1997 bis Dezember 1997 in Anspruch.
Die Parteien streiten darüber, ob der Betrieb des Beklagten im Anspruchszeitraum vom Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der jeweils geltenden Fassung erfasst worden ist (§ 72 Abs. 3 VTV).
Der Beklagte ist Kfz-Meister mit der Berechtigung, aufgrund einer erweiterten Ausbildung den Titel „Trockenbaumeister” zu tragen; er beschäftigt sich mit der Montage von sogenannten Doppelböden. Dazu verwendet er Spanplatten in einer Größe von 60 × 60 cm. Ganz überwiegend versieht er die Platten vorab in seiner Werkstatt mit dem vom Kunden gewünschten Belag; es handelt sich dabei um Textil- und Hartbelege sowie auch um Parkett. Des weiteren bezieht der Beklagte die Platten auch schon mit vorgefertigtem Belag. Diese Platten werden sodann beim Kunden vor Ort auf eine vom Beklagten verwandte Unterkonstruktion verlegt. Er benutzt dazu der Höhe nach verstellbare Holzklötze oder auch Holzteile – bei höheren Konstruktionen auch Metallstützen–, die es ermöglichen, auf einer planen Ebene zu verlegen. Die Unterkonstruktion trägt sich durch ihr Eigengewicht; sie wird nicht mit dem vorhandenen Fußboden (Unterboden) fest verbunden. Die Verlegung der vom Beklagten in der Werkstatt vorgefertigten Platten erfolgt in Einzelfällen auch durch von diesem beauftragte Subunternehmer.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass das Verlegen der Doppelböden als bauliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 2 VTV anzusehen sei.
Durch ein am 14. Januar 2000 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 48.867,75 DM zu zahlen,
stattgegeben. Es hat die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziffer 37 VTV im Streitfall als gegeben angesehen, da das Verlegen der Doppelböden unter den Begriff der Trockenbau- und Montagebauarbeiten falle. Durch die Arbeiten des Beklagten entstehe ein neuer, begehbarer Boden, der zu dem bestimmungsmäßigen Gebrauch der Räumlichkeiten beitrage. Der Beklagte verlege nicht etwa bloß einen neuen Bodenbelag. Außerdem sei die Regelung des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziffer 38 VTV einschlägig, da das Verlegen von Bodenbelägen hier im Zusammenhang mit anderen baulichen Leistungen erfolge; und zwar durch die Errichtung einer tragenden Konstruktion. Daher sei der Betrieb des Beklagten auch nicht nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Ziffer 9 VTV ausgenommen; es finde eine Verlegung von Parkett auch insoweit nicht statt, als der Beklagte bei der Montage vor Ort Doppelbödenplatten mit Parkettapplikation verwende. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das dem Beklagten am 11. Februar 2000 zugestellte Urteil richtet sich seine beim Landesarbeitsgericht am 10. März 2000 eingegangene Berufung, die er am 5. April 2000 begründet hat.
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass sein Betrieb – auch im Anspruchszeitraum – nicht in den Geltungsbereich des VTV falle. Seine betriebliche Tätigkeit beinhalte eine moderne Form des Fußbodenverlege- und Parkettlegerhandwerks. Das Verkleiden von Fußböden gehöre nicht zum Trockenbau. Er verlege die Doppelböden zum Zwecke der Herstellung eines planen Fußbodens; die Arbeiten hätten daher durchaus Verschönerungscharakter mit Bezug zum Raumausstatterhandwerk, ohne dass die Räumlichkeiten erst durch den Doppelboden ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch zugeführt werden würden, da in der Regel schon ein benutzbarer und begehbarer Fußboden vorhanden sei. Der Umstand, dass manche Kunden – insbesondere im Rahmen von Messeeinrichtungen – den entsprechenden Hohlraum für das Verlegen von Leitungen nützten, spreche nicht gegen seine Auffassung zur Nichtanwendbarkeit des § 1 Abs. 2 VTV; denn dies sei nur ein Nebenzweck und ein Vorteil dieser Art von Montage.
Die Errichtung der Unterkonstruktion sei keine bauliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziffer 38 VTV. Es mache sachlich keinen Unterschied aus, dass er die Bodenplatten auf dieser Konstruktion verlege und nicht – wie herkömmlich – den Fußboden zum Bodenaus...