Entscheidungsstichwort (Thema)
Sittenwidrigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vereinbarung mit einem Arbeitnehmer, der auf einem von der Bundesanstalt für Arbeit subventionierten Arbeitsplatz beschäftigt wird, rund 16 % seiner Nettovergütung an den Arbeitgeber zwecks Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern auf nicht geförderten Arbeitsplätzen zurückzahlen, verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn der Arbeitnehmer auch nur in einem zeitlich reduzierten Umfang beschäftigt wird.
2. Ein etwaiger Subventionsbetrug gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit berührt die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung nicht.
Normenkette
BGB §§ 138, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 817 S. 1; StGB § 264
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 27.05.1999; Aktenzeichen 23 Ca 37104/98) |
Fundstellen
Haufe-Index 513809 |
NWB 2000, 1272 |
ARST 2000, 186 |
AuA 2000, 450 |
MDR 2000, 776 |
NJ 2000, 444 |
AUR 2000, 194 |
info-also 2001, 28 |
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