Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortdauer der Sozialversicherungsfreiheit bei Studenten; Freiversuch; Wiederholungsprüfung
Leitsatz (amtlich)
Studenten der Rechtswissenschaft, die nach einem erfolgreichen Freiversuch das Studium mit entsprechender Immatrikulation mit dem Ziel der Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung fortsetzen, sind schon wegen der besonderen Ausgestaltung des Freiversuchs im Land Berlin (§ 14 Abs. 2 JAO a.F.) sozialversicherungs- und beitragsfrei für eine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit, wenn das Studium ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
SGB IV § 28g Abs. 1 S. 1; JAO Berlin § 14 Abs. 2 Fassung 1993-11-04; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 3; AFG § 169b Nr. 2 a.F.; SGB III § 27 Abs. 4 Nr. 2; SGB VI a.F § 5 Abs. 3; SGB VI § 280 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 06.07.1999; Aktenzeichen 91 Ca 16405/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juli 1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Benin – 91 Ca 16405/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin, der …, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zurückerstatten muß, die die Klägerin an die AOK gezahlt hat.
Der Beklagte, der damals bei der Klägerin für das Studium der Rechtswissenschaft immatrikuliert war, schloss mit dieser am 15. Mai 1995 einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft im Sinne des § 121 BerlHG. Im Arbeitsvertrag, der bis zum 31. März 1997 befristet war, war eine Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich und die Anwendung des Tarifvertrages für studentische Hilfskräfte II (TV Stud II) in der Jeweils geltenden Fassung vereinbart. Die Klägerin hatte dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 24. März 1995 darauf hingewiesen, dass für die Beschäftigung als studentische Hilfskraft die Immatrikulation an einer Berliner Hochschule Voraussetzung und er verpflichtet sei, den Abschluss des Hochschulstudiums mitzuteilen, da das Beschäftigungsverhältnis gemäß § 15 TV Stud II mit Ablauf des Semesters ende, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werde
Der Beklagte bestand im Wege des sogenannten Freiversuches im Sinne von § 14 der Berliner Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAO) in der Fassung vom 14. November 1993 (GVBl. Berlin 1993 Nr. 63) am 31. Oktober 1996 das Erste Juristische Staatsexamen. Dies teilte er der Personalabteilung der Klägerin nicht mit.
Unter Vorlage seines Examenszeugnisses immatrikulierte die Klägerin den Beklagten für das Sommersemester 1997 für den Studiengang Rechtswissenschaften mit dem Studienziel Staatsexamen. Der Beklagte immatrikulierte sich ferner für den weiteren Studiengang Sinologie. Auch im Wintersemester vom 1. Oktober 1996 bis 31. März 1997 war er für das Fach Rechtswissenschaften bei der Klägerin immatrikuliert. Er nahm nach dem 31. Oktober 1996 weiter an den universitären Veranstaltungen teil, belegte Klausurenkurse bei der Klägerin und der Humboldt-Universität und besuchte Vorlesungen in seinem Wahlfach, um sich auf eine Wiederholung des Ersten Staatsexamens vorzubereiten.
Nachdem der Beklagte die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses als studentische Hilfskraft beantragt hatte, verlängerte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Februar 1997 die Beschäftigung über den 31 März 1997 hinaus bis zum 31. März 1998 unter den gleichen Bedingungen. Der Beklagte übte bis Ende September 1997 die Tätigkeit als studentische Hilfskraft aus, die er mit Schreiben vom 23. Juni 1997 zum 30. September 1997 kündigte.
Nachdem der Beklagte sich im Hinblick auf die im September 1997 geschriebenen Examensklausuren keine Notenverbesserung bei einer erneuten Ablegung der mündlichen Prüfung erwartete, nahm er am 1. August 1997 den Juristischen Vorbereitungsdienst bei dem Kammergericht Berlin auf. Er hatte die Möglichkeit gehabt, den Vorbereitungsdienst bereits ab 2. Mai 1997 zu beginnen, hatte aber um Verschiebung des Anfangstermins gebeten.
Die Klägerin exmatrikulierte den Beklagten zum 30. September 1997. Im November 1997 erfuhr ihre Personalabteilung durch ein Telefonat mit dem Justizprüfungsamt, dass der Beklagte am 31 Oktober 1996 das Erste Juristische Staatsexamen bestanden hatte Auf Anforderung der AOK zahlte die Klägerin dieser Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis 30. September 1997. Sie forderte ihn mit Schreiben vom 29. Januar 1998, die Arbeitnehmeranteile für den Zeitraum 1. November 1996 bis 30. September 1997 in Höhe von 1.737,23 DM zu erstatten. Der Beklagte erstattete die Arbeitnehmeranteile für die Monate August und September 1997. Mit Schreiben vom 26. Februar 1998 begehrte die Klägerin die Zahlung des noch offenen Betrages von 1.417,92 DM, was der Beklagte ablehnte.
Mit dem am 7. April 1998 bei dem Arbeitsgericht einge...