Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 01.03.1994; Aktenzeichen 79 Ca 17347/93)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01. März 1994 – 79 Ca 17347/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger in der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1995 die Zahlung eines Nutzungsentgelts im Rahmen der Überlassung des Liquidationsrechts bei stationären Kranken schuldet.

Der Kläger ist seit 01.01.1986 auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 28.09.1985/03.10.1985 als Chefarzt der Chirurgischen Abteilung tätig. Ihm ist gemäß § 4 Ziffer 1 c des Anstellungsvertrages das Liquidationsrecht bei stationären Kranken eingeräumt worden. Hierfür hat der Kläger der Beklagten nach § 4 Ziffer 2 des Vertrages ein Nutzungsentgelt zu zahlen, das einerseits eine Kostenerstattung der nicht pflegesatzfähigen Kosten des Krankenhauses im Sinne der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und andererseits einen Vorteilsausgleich für das Krankenhaus beinhaltet.

Das Nutzungsentgelt ist in § 4 Ziffer 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages wie folgt pauschaliert worden:

„Diese Chefarztabgabe wird unter dem Vorbehalt eines mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglichen Widerrufes in der Meise pauschaliert, daß der Chefarzt 20 % aller ihm aus dem Liquidationsrecht bei stationären Kranken zufließenden Honorare an das Krankenhaus abfuhrt.”

Zwischen den Parteien ist seit Erlaß des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl. 92, I, S. 2266 ff.) – in Kraft getreten ab 01.01.1993 – strittig, nach welcher Bemessungsgrundlage die vom Kläger nach § 4 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages zu zahlende Abgabe von 20 % in der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1995 zu ermitteln ist.

Grund für diesen Streit ist eine teilweise Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Bundespflegesatzverordnung durch das GSG.

Nach § 6 a Abs. 1 GOÄ in der bis zum 03.12.1992 geltenden Fassung (BGBl. 88, I, S. 818) waren die nach der GOÄ zu berechnenden Gebühren für privatärztliche Leistungen um 15 % zu mindern.

§ 6 a Abs. 1 GOÄ erhielt durch Art. 20 des GSG (BGBl. 92, I, S. 2327) folgende Fassung:

„(1) Bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 % vom Hundert zu mindern.

Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen nach Satz 1 15 vom Hundert

  1. bei wahlärztlichen Leistungen nach § 7 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993, 1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar 1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Verträgen (…) zur gesonderten Berechnung dieser Leistungen berechtigten Ärzten des Krankenhauses erbracht werden, sowie
  2. bei Leistungen von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten.”

Zugleich wurde durch Artikel 12 Abs. 1 Ziffer 6 und Ziffer 7 des GSG (BGBl. 92, I, S. 2311 ff., 2313, 2314) für einen Übergangszeitraum, nämlich die Kalenderjahre 1993 bis 1995, die Bundespflegesatzverordnung u.a. wie folgt geändert:

„Ziffer 6: In § 11 wird nach Abs. 3 folgender Absatz eingefügt:

'(3a) Beruht die Berechtigung des Arztes, wahlärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 3 gesondert zu berechnen, auf einem mit dem Krankenhausträger vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag (…), ist der Arzt abweichend von Absatz 3 verpflichtet, dem Krankenhausträger die auf diese Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden, nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a in den Jahren 1993, 1994 und 1995 nichtpflegesatzfähigen Kosten zu erstatten.'”

Ziffer 7: § 13 wird wie folgt geändert:

b) In Abs. 3 wird nach Nr. 6 folgende Nummer eingefügt:

„6a. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach § 7 Abs. 3 bei Kostenerstattung nach § 11 Abs. 3 a in den Jahren 1993, 1994 und 1995

  1. 60 vom Hundert von 85 vom Hundert des für diese Leistungen zwischen dem Krankenhausträger und dem Arzt vereinbarten (…) Gesamtbetrages für das Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) sowie
  2. unabhängig davon und außerhalb des Nutzungsentgelts 10 vom Hundert der auf die wahlärztlichen Leistungen vor Abzug der Gebuhrenminderung nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung für Ärzte (…) entfallenden Gebühren (…).”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das von ihm aufgrund seiner Verpflichtung aus dem Anstellungsvertrag zu entrichtende pauschalierte Nutzungsentgelt sei in den Jahren 1993 bis 1995 auf der Grundlage von 75 % des ursprünglichen Rechnungsbetrages, nämlich des 100%igen Honorarbetrages nach der GOÄ abzüglich der Gebührenminderung von 15 % aufgrund von § 6 a GOÄ (n.V.) und weiteren 10 % aufgrund von § 13 Nr. 6 a b) Bundespflegesatzverordnung zu entrichten, da ihm letztlich nur in Höhe von 75 % der Liquidationserlös zufließe. Denn er sei von Gesetzes wegen verpflichtet, neben der hinzunehmenden Gebührenminderung aufgrund der GOÄ den Differenzbetrag von 10 % an den Krankenhausträger weiterzuleiten. Der 10%ige Anteil stelle dah...

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