Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 11.04.1997; Aktenzeichen 79 Ca 45607/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. April 1997 – 79 Ca 45607/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine politische Partei, auf Entschädigung wegen nach seiner Auffassung geschlechtsbezogener Benachteiligung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 17./18. August 1996 erschien in der Tageszeitung „Neues Deutschland” folgende Stellenanzeige der Beklagten:
„Beim Parteivorstand der PDS ist zum 1. Oktober 1996 die Stelle einer
Bundesfrauenreferentin
im Bereich Politische Arbeit neu zu besetzen. Anforderungen:
- nachgewiesene eigene Erfahrung in der feministischen und frauenpolitischen Arbeit
- Kenntnis der feministischen und frauenpolitischen Forderungen von Frauengruppen, Initiativen. Projekten sowie von Verbänden. Gewerkschaften, anderen Parteien und der aktuellen Debatten in den Frauenzusammenhängen der Bundesrepublik;
- Kenntnisse über die feministischen Politikansätze und Aktivitäten der PDS;
- Fähigkeiten zur Zusammenarbeit mit Frauen aus verschiedenen feministischen und frauenpolitischen Zusammenhängen;
- Fähigkeiten zu leitender und koordinierender Arbeit;
- Kenntnisse im Umgang mit moderner Bürotechnik und Kommunikationsmitteln;
- PDS-Mitgliedschaft.
Aufgaben:
- Erarbeitung konzeptioneller Vorstellungen für einen ressortübergreifenden feministischen Politikansatz und dessen Umsetzung beim Parteivorstand der PDS;
- Zuarbeit für außerparlamentarische Aktivitäten der PDS;
- Erarbeitung von Redetexten, Artikeln, Positionspapieren;
- Herstellung von Verbindungen zur PDS-Frauenarbeitsgemeinschaft Lisa und zu anderen feministischen und frauenpolitischen Bereichen;
- Öffentlichkeitsarbeit für den Parteivorstand.
Arbeitsort: Berlin Entlohnung: Gehaltstarifvertrag der PDS
…”
Unter dem 23. August 1996 bewarb sich der Kläger, der Mitglied der Beklagten ist, um diese Stelle. Mit Schreiben vom 27. September 1996 (Ablichtung Bl. 7 d. A.) teilte die Beklagte ihm mit, sie habe sich „aus bestimmten Gründen” für eine Mitbewerberin entschieden, was jedoch weder gegen seine Kompetenz noch seine persönliche Qualifikation spreche. Die Stelle wurde mit einer Frau besetzt.
Mit Schreiben vom 06. Oktober 1996 verlangte der Kläger für die Benachteiligung, die ihm durch die Stellenvergabe wegen seines Geschlechts zugefügt worden sei, eine Entschädigung gemäß § 611 a Abs. 1 und 2 BGB in Höhe von drei Monatsgehältern, die er auf insgesamt 10.500,– DM bezifferte, weil das zu erwartende Monatsgehalt in dieser Position 3.500,– DM betragen hätte. Unter dem 31. Oktober 1996 lehnte die Beklagte die Forderung ab.
Mit seiner am 22. November 1996 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage hat der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiterverfolgt. Er hat nähere Ausführungen zu seiner Qualifikation gemacht und die geschlechtsspezifische Benachteiligung darin gesehen, daß die Beklagte auf dieser Stelle nur eine Frau habe sehen wollen und daher ihn als männlichen Bewerber von vornherein in der Vorauswahl bereits unbeachtet gelassen habe. Dem entspreche auch der Verstoß gegen das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, welcher die Diskriminierung der anschließenden Stellenvergabe indiziere.
Demgegenüber hat die Beklagte behauptet, der Kläger sei menschlich und persönlich für die ausgeschriebene Position ungeeignet, weshalb er jedenfalls nicht in die engere Wahl gekommen sei. Im übrigen sei die ausgewählte Bewerberin im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit auch fachlich qualifizierter als der Kläger.
Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Durch Urteil vom 11. April 1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 38 bis 41 d. A.) verwiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 06. August 1997 zugestellte Urteil richtet sich seine am 02. September 1997 beim Landesarbeitsgericht Berlin eingelegte Berufung, die er mit einem am 30. September 1997 eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet:
Er verweist darauf, daß die Stelle nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben worden sei, was als Verstoß gegen § 611 b BGB einen Verstoß gegen § 611 a Abs. 1 Satz 1 BGB indiziere. Überdies lasse der Wortlaut des Ablehnungsschreibens eine geschlechtsbezogene Benachteiligung vermuten, den die Beklagte auch zu vertreten habe, unabhängig davon, daß nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes allein ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch richtlinenkonform sei.
Der Kläger meint, die hier vorgenommene Benachteiligung sei entgegen der Bewertung des Arbeitsgerichts unzulässig. Zwar reichten insoweit sachliche Differenzierungsgründe aus. Diese seien indessen aus dem Sinn und Zweck des Benachteiligungsverbotes abzuleiten. Dieser Sinn und Zweck des § 611 a BGB erschließe sich, wenn man darauf abstelle, daß er der Umsetzung der Richtlinie 76/207 di...