Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 20.05.1988; Aktenzeichen 21 Ca 65/88) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Mai 1988 – 21 Ca 65/88 – wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger steht seit 1979 als Kraftfahrer in den Diensten der Berliner St. B. (B.), einem Eigenbetrieb von Berlin. In der Zeit vom 9. bis zum 27. November 1987 ist ihm Erholungsurlaub bewilligt worden. Am 25. November 1987 fand in der Zeit vom 9 bis 13.30 Uhr eine ordentliche Personalversammlung des Betriebes Müllabfuhr statt. Im Betrieb M. wird regelmäßig in der Zeit von 7 bis 15.30 Uhr gearbeitet. Der Kläger hätte diese Arbeitszeit einhalten müssen, wenn er sich nicht im Urlaub befunden hätte.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 16. März 1988 eingegangenen Klage hat der Kläger, indem er behauptet hat, an der fraglichen Personalversammlung teilgenommen zu haben, die Gewährung von Dienstbefreiung verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, er könne vom Beklagten Dienstbefreiung im Umfange seiner Teilnahme an der Personalversammlung während des Urlaubs beanspruchen. Schon begrifflich habe er während seines Urlaubes nicht an einer Personalversammlung „während der Arbeitszeit” teilnehmen können.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Teilnahme an der Personal Versammlung vom 25. November 1987 Dienstbefreiung im Umfange von 4,5 Stunden zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ein solcher Anspruch, so hat der Beklagte ausgeführt, stehe dem Kläger nicht zu, weil die Personalversammlung während der Arbeitszeit stattgefunden habe. Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, daß aufgrund der Urlaubsgewährung keine Arbeitsverpflichtung des Klägers bestanden habe. Der Gesetzgeber habe bewußt keine Ansprüche des Arbeitnehmers für die Teilnahme an einer Personalversammlung während des Urlaubs vorgesehen, um keinen Anreiz zu einer derartigen Teilnahme zu schaffen und so einer Gefährdung des Erholungszwecks entgegenzuwirken.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, §§ 313 Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO.
Durch am 20. Mai 1988 verkündetes Urteil hat die Kammer 21 des Arbeitsgerichts Berlin der Klage stattgegeben, den Wert des Streitgegenstandes auf DM 93,– festgesetzt und das Rechtsmittel der Berufung zugelassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der genannten Entscheidung verwiesen.
Gegen das dem Beklagten am 9. Juni 1988 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 4. Juli 1988 eingegangene Berufung des Beklagten, die er mit weiterem beim Rechtsmittelgericht am 30. Juli 1988 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Zunächst bestreitet der Beklagte, daß der Kläger am 15. November 1987 in der Zeit von 9 bis 13.30 Uhr an der fraglichen Personalversammlung teilgenommen hat. Darüber hinaus wiederholt er seine erstinstanzlichen Auffassung, ein Freizeitausgleich komme vorliegend deshalb nicht in Betracht, weil die Personalversammlung während der Arbeitszeit stattgefunden habe.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet auch in der Rechtmittelinstanz, an der fraglichen Personalversammlung des Betriebes Müllabfuhr in der Zeit von 9 bis 13.30 Uhr teilgenommen zu haben.
In der Sache selbst wiederholt er in rechtlicher Hinsicht sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auch für den zweiten Rechtszug auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die kraft Zulassung, § 64 Absätze 2 und 4 ArbGG, statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht Berlin eingereicht sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Aus diesem Grunde muß unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers und des Arbeitsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Freizeitgewährung für die behauptete Teilnahme an der Personalversammlung vom 25. November 1987 im Umfange von 4,5 Stunden nicht zu.
Auch im Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes Berlin vom 26. Juli 1974 i.d.F. vom 30. Oktober 1984, das auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findet, Ziff. 13 der Anlage zu § 5 Abs. 1 PersVG Berlin, finden Personalversammlungen grundsätzlich während der Arbeitszeit statt, ohne daß die Teilnahme an ihnen eine Minderung der Bezüge des Arbeitnehmers zur Folge hat, § 48 PersVG Berlin. Daß Arbeitnehmer, die sich im Urlaub befinden, an einer Betriebs- bzw. Personalversammlung zulässigerweise teilnehmen könne...