Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsteilübergang. im Sport. Trainer
Leitsatz (amtlich)
Trainer von Hochleistungssportlern bilden mit diesen keinen Betriebsrat
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 29.11.2001; Aktenzeichen 66 Ca 18894/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts BERLIN vom 29. November 2001 – 66 Ca 18894/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis.
Die am … 1952 geborene Klägerin, die einem Kind unterhaltsverpflichtet ist, ist seit Jahrzehnten Schwimmtrainerin im Hochleistungssport, wobei die Arbeitgeberstellung mehrfach wechselte. Unter dem 31. Januar 1999 schloss sie einen Arbeitsvertrag mit dem B. Schwimm-Verband e.V. (BSV) für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 (Kopie Bl. 97 f. d. A.). Nachdem der Beklagte schon Kadertrainer des BSV übernommen hatte, vereinbarten die hiesigen Parteien unter dem 18. Dezember 2000 ein Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 (Kopie Bl. 99 ff. d. A.). Die Klägerin trainierte vor und ab dem 1. Januar 2001 die gleiche Gruppe von 12 Sportlern in den gleichen Schwimmhallen. Die Trainingsstätten stehen im Eigentum des Landes BERLIN. Die Trainingszeiten werden vom Landestrainer des Landessportbundes in Zusammenarbeit mit den Trainern vergeben. Hierbei orientiert man sich an den Unterrichtszeiten der Sportler. Das Trainingsjahr ist an das Unterrichtsjahr angelehnt und beginnt jeweils im September. Die Finanzierung erfolgt über den Landessportbund, den Deutschen Schwimmverband und den BSV. Bei dem Beklagten sind Kadertrainer und Sportler verschiedener Vereine zusammengefasst. Daneben sind Kadertrainer beim Landessportbund, verschiedenen Vereinen und dem C.-S.-Gymnasium tätig. Im März 2001 unterzeichnete die Klägerin eine Dienstanweisung (Bl. 116 ff. d. A.). Danach sollte sie ihre ursprüngliche Trainingsgruppe, bestehend aus Bundeskadern bis auf Frau Sch. und Herrn BERLIN, im September 2001 abgeben und ab dann 7 Landeskader der 9. Schulklasse und eine 5. Klasse des C.-Gymnasiums übernehmen. Hierüber war sie mündlich spätestens im Januar 2001 informiert worden. Anlässlich eines Trainingslagers auf L. teilte die Klägerin dies am 28. März 2001 den von ihr betreuten Sportlern mit (Kopie des Protokolls Bl. 158 d. A.).
Mit Schreiben vom 22. Juni 2001, das die Klägerin am gleichen Tag erhielt, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2001. Mit der am 10. Juli 2001 beim Arbeitsgericht BERLIN eingegangenen und dem Beklagten am 17. Juli 2001 zugestellten Klage setzt die Klägerin sich hiergegen zur Wehr.
Die Klägerin ist anfangs der Ansicht gewesen, es könne nicht von einem fortgeführten Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Das Kündigungsschutzgesetz finde nicht Anwendung. Die ordentliche Kündigung sei aber in dem befristeten Arbeitsverhältnis unzulässig, da diese Möglichkeit arbeitsvertraglich vereinbart worden sei. Später hat sie die Meinung vertreten, es könne auch ein Betriebsübergang vorliegen. Sie hat behauptet, vom Vorsitzenden des BSV sei ihr mitgeteilt worden, dass es bereits sei längerem Bestrebungen gegeben habe, die Trainer, die Olympiakader trainierten, bei dem Beklagten zusammenzufassen. Sie sei im Jahre 2000 gewissermaßen die letzte Trainerin gewesen, die noch nicht beim Beklagten tätig geworden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten nicht durch die Kündigung vom 22.06.2001, zugegangen am 22.06.2001, zum 31.07.2001 beendet worden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, die Tätigkeit der Klägerin bei dem BSV und bei ihm unterscheide sich grundlegend, auch wenn der Training in derselben Schwimmhalle stattfinde. Ein Betriebsübergang liege nicht vor. Selbst eine möglicherweise identische Tätigkeit begründe noch keinen Betriebsübergang. Aus Ziffer 5 des Arbeitsvertrages ergebe sich die Möglichkeit, ordentlich zu kündigen.
Durch das Urteil vom 29. November 2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Kündigungsschutzgesetz käme nicht zur Anwendung, da kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang vorliege. Für einen Betriebsteilübergang fehle es an hinreichendem Vortrag der Klägerin, wann ein Betriebsteil auf den Beklagten durch Rechtsgeschäft übergegangen sein soll. Eine Kündigungsmöglichkeit sei wirksam in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vereinbart worden. Der Hinweis auf die dortigen gesetzlichen Kündigungsfristen verweise deutlich auf die ordentliche Kündigung gemäß § 622 BGBERLIN
Gegen das der Klägerin am 14. Januar 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Februar 2002 eingegangene Berufung, die am 12. März 2002 begründet wurde.
Die Klägerin ist der Ansicht, es liege ein Betriebsteilüberga...