Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 BSHG. Befristungskontrolle
Leitsatz (amtlich)
1. Die Befristung eines nach § 19 Abs. 2 BSHG begründeten Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
2. Der Sozialhilfeträger entscheidet durch Verwaltungsakt, ob der Hilfesuchende zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit herangezogen und ob ihm für seine Arbeitsleistung das übliche Arbeitsentgelt gewährt wird. Diese Entscheidung wird durch den Abschluß eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages umgesetzt. Der Einwand des Hilfesuchenden, er sei nicht zu gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten herangezogen worden, betrifft allein die Frage der Rechtmäßigkeit des genannten Verwaltungsaktes; er kann nicht zur Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führen.
Leitsatz (redaktionell)
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
BGB § 620; BSHG § 19
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 21.03.1997; Aktenzeichen 94 Ca 46072/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. März 1997 – 94 Ca 46072/96 – geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin, die vor ihrer Einstellung bei dem beklagten Land ergänzende Sozialhilfe bezog, war seit dem 15. Dezember 1993 aufgrund dreier befristeter Arbeitsverträge bei dem beklagten Land als Angestellte tätig. In den Arbeitsverträgen, die eine Beschäftigung vom 15. Dezember 1993 bis 14. Dezember 1994, 15. Dezember 1994 bis 31. Dezember 1995 und 01. Januar 1996 bis 14. Dezember 1996 vorsahen, heißt es jeweils, daß die Klägerin „aufgrund des § 19 Abs. 2, 1. Alternative des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für zusätzliche und gemeinnützige Arbeiten eingestellt werde.
Das beklagte Land setzte die Klägerin im Verwaltungsbereich der Obdachlosenbetreuung im Bezirksamt Sch… Berlin ein.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land zu stehen. Sie hat die Auffassung vertreten, für die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei ein sachlich rechtfertigender Grund nicht vorhanden, da sie seit Beginn ihrer Tätigkeit mit Daueraufgaben beschäftigt worden sei. Zu ihrer Einstellung im Jahr 1993 sei es gekommen, nachdem sie sich bei dem beklagten Land auf eine ausgeschriebene Teilzeitstelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beworben hatte. Als sich in dem Vorstellungsgespräch herausgestellt habe, daß sie zu dieser Zeit ergänzende Sozialhilfe bezog, sei seitens des beklagten Landes die Möglichkeit gesehen worden, sie statt mit 20 Stunden in einem dem Arbeitsanfall im ihr zugedachten Aufgabengebiet entsprechenden zeitlichen Umfang von 30 Stunden zu beschäftigen. Sie habe das Angebot dankend angenommen und sei davon ausgegangen, bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit eine reguläre Stelle erhalten zu können.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf mit dem 14. Dezember 1996 enden wird, sondern darüber hinaus mit dem bisherigen Inhalt fortbesteht.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Befristung des Arbeitsverhältnisses für zulässig gehalten, weil die Klägerin auf der Grundlage des BSHG eingestellt worden sei; dabei sei nach den maßgeblichen Ausführungsbestimmungen (Amtsblatt für Berlin vom 08. März 1991, S. 482 ff.) eine Beschäftigung von längstens 36 Monaten möglich. Die Klägerin sei zunächst eingestellt worden, um ihr eine etwaige Berufserfahrung zu ermöglichen. Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 1995 sei erfolgt, um das Vertrauen der Klägerin in ihre Fähigkeiten zu festigen; es habe zudem bei einer weiteren Beschäftigung die Aussicht bestanden, der Klägerin, die keine reelle Chance auf dem Arbeitsmarkt gehabt habe, eine Fortbildung zu ermöglichen. Mit der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 14. Dezember 1995 habe sichergestellt werden sollen, daß die Klägerin nicht wieder zur Sozialhilfeempfängerin werde.
Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhalts wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 543 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit einem am 21. März 1997 verkündeten Urteil entsprochen. Es hat die in dem letzten Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarte Befristungsabrede für unwirksam gehalten, weil die Klägerin nicht mit gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten i.S.d. § 19 Abs. 2 BSHG beschäftigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihm am 30. M...