Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsvoraussetzungen und Rückzahlung einer pauschal gewährten Aufwandsentschädigung bei der Abordnung eines Beschäftigten in die neuen Bundesländer und tarifliche Ausschlußfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzungen für die Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung an abgeordnete bzw versetzte Arbeitnehmer aus den alten Bundesländern in die neuen Bundesländer nach den Richtlinien zur Gewährung von Personalkostenzuschüssen, deren Geltung einzelvertraglich vereinbart worden sind, ist die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zur Wohnung. Dabei richtet sich diese Unzumutbarkeit nach den Regelungen der TrennungsgeldVO, die eine Unzumutbarkeit dann annimmt, wenn bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die benötigte Zeit für eine tägliche Rückkehr zur Wohnung für das Zurücklegen der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.

2. Die Berechnung der Fahrzeit erfolgt hierbei fiktiv, dh es ist von der fahrplanmäßigen und nicht von der realen Fahrzeit auszugehen.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Verweisung in § 42 BAT-O auf die beamtenrechtlichen Vorschriften bei der Überzahlung von (pauschalen) Aufwandsentschädigungen die Ausschlußfrist des § 70 BAT-O Anwendung findet oder die Regelungen des § 3 Abs 5 BundesreisekostenG greifen.

4. Die Fälligkeit eines Überzahlungsanspruchs im Sinne der tariflichen Ausschlußfrist des § 70 BAT-O tritt zwar grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs, dh mit der Überzahlung, ein. Etwas anderes gilt bei einem Rückzahlungsanspruch aber dann, wenn der Arbeitgeber als Gläubiger nicht in der Lage ist, die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs zu erkennen und den Anspruch deshalb auch nicht annähernd beziffern kann. Beruht die Zahlung einer (pauschalen) Aufwandsentschädigung (wegen langer Fahrzeiten) auf den unzutreffenden Angaben des Arbeitnehmers und erhält der Arbeitgeber erst später - anläßlich einer Überprüfung - Kenntnisse von dem wahren Sachverhalt, beginnt die Ausschlußfrist erst mit dem Erkennenkönnen dieser Tatsachen. Auch kann in einem solchen Fall das Berufen des Arbeitnehmers auf die tarifliche Ausschlußfrist eine unzulässige Rechtsausübung iSv § 242 BGB sein.

 

Orientierungssatz

1. Auslegung der Richtlinien zur Gewährung von Personalkostenzuschüssen an Gemeinden und anderen öffentlichen Einrichtungen in den neuen Bundesländern vom 26.03.1991/04.06.1991.

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 277/97.

 

Normenkette

BGB § 242; BAT-O §§ 42, 70; BRKG § 3 Abs. 5; TVG § 3 Abs. 1 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Entscheidung vom 25.04.1996; Aktenzeichen 8 (4) (1) C 2106/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.01.1999; Aktenzeichen 6 AZR 277/97)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445595

Bibliothek, BAG (Leitsatz 1-3 und Gründe)

LAGE § 613a BGB, Nr 63 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

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