Verfahrensgang

ArbG Bremen (Entscheidung vom 09.08.2000; Aktenzeichen 5 Ca 5173/99)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten hin werden die Urteile des Arbeitsgerichts Bremen vom 09.08.2000 – Az: 5 Ca 5171/99 und 5 Ca 5173/99 – teilweise abgeändert:

Die Hilfsanträge der Klägerinnen werden zurückgewiesen.

Die Anschlussberufungen der Klägerinnen zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

Die Klägerinnen zu 1) und 2) tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten durch deren schriftliche Kündigung vom 28.09.1999 zum 31.03.2000. Ferner machen sie Weiterbeschäftigung und hilfsweise Zahlung eines Nachteilsausgleichs geltend.

Die Beklagte betreibt eine Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie. Sie beschäftigt über 200 Arbeitnehmer, es besteht ein Betriebsrat. Die am 25.04.1958 geborene Klägerin zu 1) ist ledig. Seit dem 19.06.1984 ist sie bei der Beklagten als medizinisch-technische Assistentin beschäftigt. Ihre durchschnittliche Bruttomonatsvergütung beträgt DM 2.900, 00 für eine Teilzeitstelle. Die am 31.01.1958 geborene Klägerin zu 2) ist verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Seit dem 01.06.1981 ist sie bei der Beklagten als medizinischtechnische Assistentin beschäftigt. Ihre durchschnittliche Bruttomonatsvergütung beträgt DM 1.000,00 für eine Teilzeitstelle.

Die Klägerinnen sind im hauseigenen Labor der Klinik beschäftigt. Außer ihnen war eine weitere Arbeitnehmerin im Labor beschäftigt, die ebenfalls gekündigt wurde. Das Labor war mit 1,85 Planstellen personell ausgestattet. Andere medizinischtechnische Assistentinnen beschäftigt die Beklagte in ihrer Klinik in Bremen nicht.

Im Labor wurden EEG- und EKG-Ableitungen durchgeführt. Ferner wurden Laboruntersuchungen durchgeführt. Andere Laboruntersuchungen wurden seit längerem durch Fremdlabore erbracht.

Im Verlauf des Rechtsstreits ist unstreitig geworden, dass die Beklagte die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, das Labor zu schließen, die dort durchgeführten Untersuchungen durch ein Fremdlabor vornehmen zu lassen und die Aufgabe der EEG- und EKG-Ableitungen auf andere Arbeitnehmer zu übertragen.

Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung angehört, einen Interessenausgleich versuchte die Beklagte nicht, ein Sozialplan besteht nicht.

Die Klägerinnen halten die Kündigungen für sozial nicht gerechtfertigt. Sie rügen die soziale Auswahl und die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. Ferner meinen sie, dass eine Betriebsänderung vorläge. Sämtliche im Betrieb angesiedelten Abteilungen nähmen die Dienste des Labors in Anspruch. Die dort ausgeübten Tätigkeiten hätten Einfluss auf die Arbeit der anderen Abteilungen. Nach den dort ermittelten Ergebnissen richte sich die jeweilige Diagnose und die Behandlung der Patienten. Das Labor sei daher als wesentlicher Betriebsteil anzusehen, außerdem sei die Laborschließung Teil einer Konzernstrategie.

Die Klägerin zu 1) hat beantragt

  1. festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.09.1999 nicht aufgelöst wird;
  2. die Beklagte zu verurteilen, sie als medizinischtechnische Assistentin weiterzubeschäftigen.

    Hilfsweise

  3. die Beklagte zu verurteilen, ihr als Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG eine Abfindung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin zu 2) hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.09.1999 nicht aufgelöst wird;
  2. die Beklagte zu verurteilen, sie als medizinischtechnische Assistentin weiterzubeschäftigen.

    Hilfsweise

  3. die Beklagte zu verurteilen, ihr als Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG eine Abfindung in Höhe von DM 18.830,00 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Kündigung sei aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gerechtfertigt. Der Arbeitsplatz der Klägerinnen sei entfallen, eine sinnvolle Weiterbeschäftigung sei auch unter Berücksichtigung von Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen nicht möglich, dies hätten die Klägerinnen eingesehen. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden, eine soziale Auswahl sei nicht vorzunehmen gewesen. Eine Betriebsänderung liege nicht vor. Bei der von ihr betriebenen Klinik handele es sich nicht um ein Krankenhaus der somatischen Medizin. Aufgenommen werden nur Patienten unterhalb der Schwelle einer akutbehandlungsbedürftigen körperlichen Erkrankung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Bremen hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 5.4.2000 durch Vernehmung der Zeugin M.. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss (Bl. 118 d.A.) und das Sitzungsprotokol...

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