Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 02.05.2000; Aktenzeichen 2 Ca 2211/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 02.05.2000 – Az.: 2 Ca 2211/99 – abgeändert.
Die Klage wird auch soweit die Beklagte zu 2) verurteilt wurde abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 02.05.2000 – Az.: 2 Ca 2211/99 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der Beschäftigungsgesellschaft, der Beklagten zu 1), noch Abfindungsansprüche zustehen.
Der Kläger war bei der Beklagten zu 2) als Arbeitnehmer beschäftigt. Am 18.11.1997 schloss er mit der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) als Beschäftigungsgesellschaft einen dreiseitigen Vertrag, der u. a. folgenden Inhalt hat:
„Vorbemerkung:
Mir sind die Vereinbarungen über die Gesamtbetriebsvereinbarung (Interessenausgleich/Sozialplan) vom 17. November 1997 bekannt. Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen werden nachfolgende Regelungen getroffen.
§ 1
Wechsel in die m.
1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
In Kenntnis der in der Vorbemerkung genannten Vereinbarung beende ich hiermit mein Arbeitsverhältnis mit der Firma aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich zum 30.11.1997.
2. Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der m.
Gleichzeitig wechsele ich mit Wirkung zum 01.12.1997 in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der m.
3. Belehrung
Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass eine Übernahme in die m. nur in Frage kommt, wenn ich gleichzeitig das Beschäftigungsverhältnis mit S. beende.
Über die gesamte arbeitsrechtliche Situation bin ich auch vom Betriebsrat bzw. einem Vertreter der m. belehrt worden. Mir ist insbesondere bekannt, dass in der m. KuG Null gemäß § 63 Abs. 1 oder 4 AFG gearbeitet werden kann.
Ich bestätige hiermit ausdrücklich die Beendigung meines Arbeitsverhältnisses mit der Firma durch nachfolgende Unterschrift und nehme gleichzeitig das Übernahmeangebot durch die m. an.
§ 2
Arbeitsverhältnis mit der m.
Die m. bietet mir eine garantierte Verweildauer vom 01.12.1997 bis 30.11.1999
(bei Zuzahlung zum KuG auf der Basis von effektiv 80 % bisherigen Nettoverdienstes in Höhe von DM 4431,00).
Bemessungsgrundlage ist dabei mein vertraglich vereinbartes Bruttomonatseinkommen bei der Firma in Höhe von DM 7080,00. Eventuelle persönliche Steuerfreibeträge bleiben bei der Ermittlung des Aufzahlbetrages zwischen KuG und dem Nettoverdienst in Höhe von effektiv 80 % unberücksichtigt.
Für die Höhe der außertariflichen Sonderzahlung gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen entsprechend.
Meine Sozialplanabfindung gemäß dem Sozialplan vom 17. November 1997 in Höhe von
DM 31464,00 (brutto)
bleibt dabei voll erhalten; sie wird von der Firma als Sozialplanschuldnerin mit der Gehaltsabrechnung im Dezember 1997 abgerechnet und auch ausbezahlt. Die Abfindungssumme ist im Rahmen des EStG zu versteuern.
Ich nehme das Angebot der m. auf Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses für die vorgenannte Dauer vom 01.12.1997 bis 30.11.1999 hiermit an.
§ 3
Bedingungen in der m.
Mir ist bekannt, dass die m. einen Anerkennungstarifvertrag mit der IG Metall abgeschlossen hat.
Mein bisheriges vertragliches monatliches Bruttomonatseinkommen (ohne Mehrarbeitsvergütung) ist auch für mein Beschäftigungsverhältnis entsprechend meiner persönlichen Arbeitszeit mit der m. maßgeblich.
Mir ist bekannt, dass die m. die betriebliche Altersversorgung der Firma nicht weiterführen wird. Auch hat die m. keinerlei Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung übernommen. Sämtliche Ansprüche, die ich auf eine betriebliche Altersversorgung bis zum 30.11.1997 erworben habe, richten sich weiterhin ausschließlich gegen die Firma.
Mir ist bekannt, dass in der m. KuG Null gemäß § 63 Abs. 1 oder 4 AFG gearbeitet werden kann.
§ 4
Ausscheiden aus der m.
Auch während der Dauer der Befristung meines Arbeitsverhältnisses mit der m. kann ich mit einer Kündigungsfrist von 10 Tagen ausscheiden. Zusätzliche Ansprüche gegen die m. entstehen dadurch nicht.
…
§ 6
Erledigungsklausel
Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus meinem Arbeitsverhältnis bestehend bis 30.11.1997 mit der Firma und anlässlich dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt. Mit der Zustimmung zu diesem Vertrag nimmt die Firma diesen Verzicht an.
Diese Erledigung gilt ausdrücklich nicht für meine Lohn- bzw. Gehaltsansprüche bis zum 30.11.1997, meine Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, meine eventuellen Ansprüche auf Erfindervergütung und betriebliches Vorschlagswesen sowie die Ansprüche auf ein Arbeitszeugnis und die Arbeitspapiere.
Weiter verpflichte ich mich hiermit, keine Kündigungsschutzklage zu erheben bzw. eine etwaige vor dem Arbeitsgericht anhängige Kündigungsschutzklage gegen die Firma zurückzunehmen.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. ...