Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 14.01.1999; Aktenzeichen 6 Ca 6780/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 14.01.1999 – Az.: 6 Ca 6780/97 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin rückwirkend ab 01.03.1996 Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen und die jeweils fälligen Nettodifferenzbeträge zur Vergütungsgruppe VI b BAT mit 4 % ab 01.01.1998 zu verzinsen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist am 25.08.1952 geboren. Nach dem Arbeitsvertrag vom 04.05.1993 ist sie seit dem 06.05.1993 als Mediotheksassistentin beim Beklagten tätig. § 2 des Arbeitsvertrags verweist auf den BAT in der jeweils geltenden Fassung. Nach dem Änderungsvertrag vom 11.05.1995 beträgt ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters. Das sind 28 Stunden und 48 Minuten je Woche. Die Klägerin arbeitet im G. -I. B.. 1995 wurde die bis dahin im G. -I. B. vorhandene Stelle einer Mediothekarin, die nach BAT III vergütet wurde, gestrichen. Dasselbe geschah bei den anderen G. -I. in Deutschland. Ab Juli 1995 stand für die bisherigen Tätigkeiten einer Mediothekarin im G. – I. B. keine Mediothekarin mehr zur Verfügung.
Die Mediothekarin hatte zuvor die Funktion:
- Bereitstellung und Evaluierung von Materialien für den Selbstlernbereich; Erarbeitung eigener Materialien
- Beratung und Information der Mediotheksbenutzer
- Bedarfsanalyse und Bestandspflege
- Erstellung von Benutzer- und Ausleihstatistiken
- Präsentation der Materialien.
Die Aufgaben der Klägerin bis zur Streichung der Stelle einer Mediothekarin waren:
- Katalogführung und Einarbeitung der neuen Materialien
- laufende Bestandskontrolle
- Überwachung der Funktionsfähigkeit der technischen Ausstattung
- Schreib- und Kopierarbeiten
- Ausleih und Rücknahme von Medien, Mahnwesen
- Aufsichtstätigkeit während der Öffnungszeiten
- Präsentation der Selbstlernmaterialen
Als Stellenanforderung für die Mediotheksassistentin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27.07.1995 mit:
- Aufsichts- und Informationstätigkeit einschließlich standardisierter Beratung während der Öffnungszeiten der Mediothek, – Verwaltung der Mediothek in Absprache mit dem Verwaltungsleiter und dem Fachreferenten,
- Ausleihverwaltung einschließlich Mahnwesen,
- Inventarisierung und technische Einarbeitung neuer Medien und Materialien,
- Führen des lokalen Mediothekskatalogs, technische Durchführung der Bestellungen
- Überprüfung des Bestandes und Überwachung der Medienarbeitsplätze – Führen der Bestands- und Nutzungsstatistiken
- Schreib- und Kopierarbeiten
- allgemeine Verwaltungstätigkeiten.
Vorstand und Betriebsrat des Beklagten vereinbarten eine Überprüfung der Bewertung der Mediotheksassistentenstellen. Die Klägerin wurde mit dem genannten Schreiben gebeten, eine Arbeitsplatzbeschreibung als Grundlage für die Eingruppierung einzureichen, was auch geschah.
Mit Rundschreiben vom 19.1.1995 „AIZ 606/95” wurde zuvor festgelegt, dass alle Lehrkräfte verpflichtet seien, mit ihren Klassen mindestens zweimal die Woche die Lehr- und Lernmöglichkeiten der Mediothek zu nutzen. Zu den Pflichten einer jeden Lehrkraft gehöre die Lernberatung für die eigene Klasse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 7 (Bl. 227 d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 19.08.1996 teilte der Beklagte der Klägerin dann mit, dass sich an der Bewertung ihrer Mediothekstätigkeit nach BAT Vlb/Fallgruppe 35 nach eingehender Prüfung durch die entsprechenden Fachreferate keine Änderung ergebe; aus Sicht des Beklagten seien selbständige Leistungen im tariflichen Sinne mit einem überwiegenden Anteil nicht nachgewiesen. Der Beklagte war der Auffassung, bei der Tätigkeit der Klägerin fielen selbständige Leistungen nur in Höhe von 20–25 % an. Die Klägerin teilte durch Anwaltsbrief vom 26.09.1996 mit, sie sei mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Der Beklagte hielt mit Schreiben vom 18.10.1996 an seinem Standpunkt fest. Daraufhin erhob die Klägerin am 31.12.1997 Klage.
Die Klägerin hat vorgetragen,
sie habe seit dem Wegfall der Stelle einer nach Vergütungsgruppe III BAT vergüteten Mediothekarin deren Aufgaben mit übernommen, wie sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des G. -I. B. ergebe. Es sei deshalb unbegreiflich, dass der Beklagte das Vorliegen überwiegend selbständiger Leistungen verneine. Sie erbringe in Anwendung ihrer gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht nur die in Fallgruppe 35 der Vergütungsgruppe VI b BAT geforderten selbständigen Leistungen in nicht unerheblichem Umfang, sondern sie erbringe überwiegend selbständige Leistungen, so dass sie gemäß dem Beschluß der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zu Fallgruppe 35 der Vergütungsgruppe VIb BAT nach Vergütungsgruppe...