Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung - Schmerzensgeldanspruch
Orientierungssatz
1. Abgelehnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verspätetes Telefax infolge Zahlendrehers bei der Telefaxnummer).
2. Zur Frage eines Anspruchs auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
3. Revision eingelegt unter dem Az 8 AZR 525/00.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten. Der Kläger war bis zum 30.04.1997 als Leiter der Fernsehmeßtechnik bei R. B. beschäftigt. Der Beklagte zu 1) war Leiter des Sozial- und Personalwesens und der Beklagte zu 3) Leiter der Fernsehproduktion. Beide sind zwischenzeitlich aus ihrem Arbeitsverhältnis mit R. B. ausgeschieden. Der Beklagte zu 2) ist Leiter der Betriebsdirektion Fernsehproduktion und Fernsehtechnik.
Der Kläger war den Beklagten zu 2) und 3) unmittelbar unterstellt. Zwischen dem Kläger und R. B. gab es in der Vergangenheit eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten. Durch Urteil des LAG Bremen vom 02.08.1994 wurde eine dem Kläger gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. Dieser Entscheidung folgten verschiedene Rechtsstreitigkeiten über die Frage der Weiterbeschäftigung des Klägers bei R. B., darunter auch zwei einstweilige Verfügungsverfahren, die nicht zu dem vom Kläger angestrebten Erfolg führten. Das Arbeitsgericht Bremen verurteilte R. B. mit Urteil vom 13.06.1996 (Az.: 5 Ca 5460/95), den Kläger als Leiter der Fernsehmeßtechnik weiterzubeschäftigen. Mit Schreiben vom 17.05.1996 setzte R. B. den Kläger in seine alte Position als Leiter der Fernsehmeßtechnik wieder ein. In einem Schreiben vom 09.07.1996 an den Personalrat von R. B. warf der Kläger dem Beklagten zu 2) und 3) vor, wieder besseres Wissen behauptet zu haben, der von ihm behauptete Arbeitsplatz sei nicht mehr vorhanden, die Beklagten zu 2) und 3) hätten eine falsche eidesstattliche Erklärung dieses Inhalts abgegeben. In einem von den Beklagten zu 2) und 3) angestrengten Prozess auf Widerruf dieser klägerischen Behauptungen hat das LAG Bremen den Kläger mit Urteil vom 07.05.1998 (Az.: 4 Sa 164-165 und 263-264/97) dazu verurteilt, seine Behauptungen zu widerrufen. R. B. nahm das Schreiben des Klägers vom 09.07.1996 zum Anlass, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut fristlos zu kündigen. In dem sich anschließenden Kündigungsschutzverfahren einigten der Kläger und R. B. sich darauf, dass der Kläger mit Ablauf des 30.04.1997 unter Fortzahlung von Ruhestandsbezügen in den Vorruhestand tritt.
Mit seiner am 30.12.1997 beim Arbeitsgericht Bremen eingegangenen Klage macht der Kläger gegenüber den Beklagten Schmerzensgeldansprüche geltend.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten zu 1), 2) und 3) hätten über mehrere Jahre hinweg Mobbing gegen ihn betrieben und ihn durch ihr Verhalten in seinem Persönlichkeitsrecht erheblich verletzt, was schließlich dazu geführt habe, dass er mit 58 Jahren in den Vorruhestand getreten und gegen seinen Willen zum müßigen Spaziergänger geworden sei.
Nach seiner Rückkehr zu R. B. hätten die Beklagten vor dem Problem gestanden, ihn wieder als Leiter der Fernsehmeßtechnik einzusetzen, da diese Position durch seinen Vertreter besetzt gewesen sei. Da zu erwarten gewesen sei, dass die Beklagten durch diese Doppelbesetzung zur Rechenschaft gezogen würden, hätten sie dafür sorgen müssen, dass einer von beiden seinen Posten aufgibt. Sie hätten sich gegen den Kläger entschieden, was sich durch folgende Umstände zeige:
Zunächst hätten die Beklagten zwei Schreiben initiiert, eines mit Datum vom 17.11.1994 (Bl. 9. d. A.) und eines mit Datum vom 21.11.1994 (Bl. 67 d. A.), in denen sich Mitarbeiter gegen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger ausgesprochen hätten, und sie hätten sich sodann den Inhalt und das darin enthaltene Werturteil über den Kläger zu eigen gemacht.
Weiter sei ihm untersagt worden, ohne Genehmigung das Fernsehstudio aufzusuchen, was einem Hausverbot gleichkomme.
Auf Betreiben des Beklagten zu 3) sei auch unentschieden geblieben, in welchem Verhältnis er und sein ehemaliger Vertreter, Herr K. zueinander stünden. Zwar sei der Kläger offiziell Leiter der Fernsehmeßtechnik gewesen, der Beklagte zu 3) habe Herrn K. aber weiter als solchen beschäftigt und sei auch nicht bereit gewesen, ihn von dieser Funktion zu entbinden. Zu einer Sondersitzung des Arbeitskreises Fernsehmeßtechnik habe nicht er, der Kläger, wie es ihm zugestanden haben würde, sondern Herr K. fahren sollen.
Die Untersagung, das Vorzimmer und Büro des Beklagten zu 3) außerhalb der Dienstzeit zu betreten, obwohl jeder Bereichsleiter berechtigt sei, dies zu tun, stelle eine bewusste und gewollte Diskriminierung dar, was auch für die Bestimmung gelte, das R. B. im Arbeitskreis Fernsehmeßtechnik weiterhin durch Herrn K. habe vertreten werden sollen. Eine Diskriminieru...