Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahl des auf die Gruppe der Angestellten entfallenden Gruppenvertreters zur Entsendung in den Unterkonzernbetriebsrat
Leitsatz (amtlich)
Ergibt sich bei einer Betriebsratsinternen Wahl über die Entsendung von Mitgliedern in einen in entsprechender Anwendung von §§ 54 ff. BetrVG gebildeten Unterkonzernbetriebsrat innerhalb der Angestelltengruppe eine Pattsituation, so geht das Wahlrecht nicht auf den Betriebsrat über, sondern hat Losentscheid zu erfolgen.
Normenkette
BetrVG §§ 54, 55 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 20.09.2000; Aktenzeichen 5 BV 36/00) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. – 8. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.09.2000 – 5 BV 36/00 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit der Wahl des Angestelltenvertreters – Beteiligter zu 8. – für den Unterkonzernbetriebsrat der K.-P. AG.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 sowie 5 bis 8 sind Arbeitnehmer der P. AG, Werk N., und zugleich Mitglieder des dortigen Betriebsrats – Beteiligter zu 4 –, dessen Vorsitzender der Beteiligte zu 5 ist. Die P. AG ist eine Tochtergesellschaft der K.-P. AG, die einen Unterkonzern innerhalb des Konzerns der R. AG bildet und den Bereich der Automobiltechnik umfasst.
Am 04.06.1998 wurde zwischen dem Vorstand der K.-P. AG und dem dort errichteten sogenannten Unterkonzernbetriebsrat eine freiwillige Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in welcher es unter anderem lautet:
„Präambel:
Dem Unternehmensbereich Automobiltechnik der R. AG, D. gehören unter der Führungsgesellschaft K.-P. AG folgende Tochtergesellschaften mit jeweils gewählten Betriebsräten an:
P. AG, N.
P. Luftfahrtgeräte Union GmbH, N.
H. Electronic GmbH, F.
K. K. GmbH, Neckarsulm K. Gleitlager GmbH, S.
K. Aluminium-Technologie AG, N.
Die K. P. AG bildet mit den erwähnten Tochtergesellschaften einen Unterkonzern innerhalb des Konzerns der R. AG. Die K.-P. AG übt in diesem Unterkonzern unternehmerische Leitungsmacht u. a. auch in personellen und sozialen Angelegenheiten aus. Entsprechend § 54 Abs. 1 BetrVG kann daher ein Unterkonzernbetriebsrat bei der K.-P. AG rechtlich zulässig gebildet werden.”
…
- Für den Bereich des Unterkonzerns K. P. AG wird ein Unterkonzernbetriebsrat gebildet, für den die Vorschriften der § 54 ff BetrVG entsprechende Anwendung finden.
- Dem Unterkonzernbetriebsrat gehören Betriebsräte aus den in der Präambel aufgeführten Gesellschaften, die den Unterkonzern der K. P. AG bilden, an.
Um zu gewährleisten, dass alle Angelegenheiten im Unterkonzern K. P. AG ausreichend behandelt werden, und um den Informationsfluss zwischen den einzelnen Werken sicherzustellen, wird in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 4 BetrVG festgelegt, dass die jeweiligen Gesamtbetriebsräte aus ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils zwei Mitglieder je Werk in den Unterkonzernbetriebsrat entsenden, wenn und solange sowohl Lohnempfänger als auch Angestellte im jeweiligen Werksbetriebsrat vertreten sind.
…
- Die Parteien sind sich einig, dass die Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte, die einen Betriebsrat bilden bzw. die neu zum Unterkonzern kommen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, Mitglieder in den Unterkonzernbetriebsrat entsenden.
- Die Zuständigkeit des Unterkonzernbetriebsrates richtet sich nach § 58 BetrVG, wobei unter dem dort genannten Begriff „Konzern” der Unterkonzern K. P. AG zu verstehen ist.”
Die in den Unterkonzernbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder wurden bisher in den jeweiligen Betriebsräten gewählt und sodann vom jeweiligen Gesamtbetriebsrat in den Unterkonzernbetriebsrat entsandt. Der Gesamtbetriebsrat der P. AG hat zur Zeit zehn Mitglieder und setzt sich zur Hälfte jeweils aus der Gruppe der Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer zusammen.
Anlässlich der am 12.03.1998 im Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsratswahl kandidierten die Beteiligten zu 1. bis 3. auf einer eigenen Angestelltenliste „2002 D./E.”, die Beteiligten zu 6. bis 8. auf der Liste „IG Metall S./K.”. Bei der Wahl entfielen auf die erste Liste 260 und auf die zweite Liste 205 Stimmen. Dies ergab je 3 Betriebsratsmandate für die Gruppe der Angestellten in dem insgesamt 15-köpfigen Betriebsrat.
Am 27.06.2000 fand eine Sitzung des Betriebsrats der P. AG – Beteiligter zu 5. – statt, in der eine Nachwahl des Mitglieds zum Unterkonzernbetriebsrat durchgeführt werden musste, da das bisherige Mitglied, der Beteiligte zu 7., von dieser Position zurücktrat. Es erfolgte zunächst eine Abstimmung innerhalb der Angestelltengruppe zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten, den Beteiligten zu 1. und zu 8., welche eine Patt-Situation von 3: 3 Stimmen ergab. Der Betriebsratsvorsitzende – Beteiligter zu 5. – ließ daraufhin den gesamten Betriebsrat zur Auflösung der Patt-Situation abstimmen. Die offene Abstimmung ergab ein Ergebnis von 9: 6 Stimmen zugunsten des Beteiligten zu 8.
Mit dem am 06.07.2000 bei dem Arbeitsgericht Möncheng...