Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Betriebsratstätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs 1 BetrVG auch die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Inanspruchnahme des Strafantragsrechts des Betriebsrats gemäß § 119 Abs 2 BetrVG wegen Behinderung der Betriebsratstätigkeit zu tragen.

2. Dem steht nicht entgegen, daß der Betriebsrat gleichzeitig einen Unterlassungsantrag gegen den Arbeitgeber nach § 23 Abs 3 BetrVG gestellt hat.

 

Orientierungssatz

1. Die Straftatbestände des § 119 Abs 1 BetrVG richten sich nicht nur gegen den Arbeitgeber oder seine Vertreter, sondern gegen Jedermann, also auch gegen betriebsangehörige Arbeitnehmer und sogar außenstehende Dritte.

2. Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 64/93.

 

Normenkette

BetrVG § 23 Abs. 3, § 40 Abs. 1, § 119 Abs. 2, 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.03.1993; Aktenzeichen 1 BV 23/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442301

NZA 1994, 1052

NZA 1994, 1052 (L1-2)

ArbuR 1994, 276 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

EzA-SD 1994, Nr 3, 9-10 (L1-2)

EzA-SD 1994, Nr 4, 15-16 (LT1-2)

LAGE § 40 BetrVG 1972, Nr 42 (LT1-2)

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