Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung. Wahlverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In eine laufende Betriebsratswahl kann durch einstweilige Verfügung auch bei bloßen Anfechtungsgründen eingegriffen werden.

2. Bei der erforderlichen Interessenabwägung kann maßgeblich ins Gewicht fallen, dass der Arbeitgeber dem bisherigen Betriebsrat zwecks Vermeidung eines betriebsratslosen Zustands ein Übergangsmandat zugesichert hat.

3. Die Aufzählung der Mängel in § 8 Abs. 2 BetrVG WO ist nicht abschließend.

 

Normenkette

BetrVG WO § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 7 Abs. 2 S. 1; ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Beschluss vom 08.05.2002; Aktenzeichen 3 BVGa 8/02)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.05.2002 – 3 BVGa 80/02 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Antragstellerin ist die Wahlvorschlagsliste für die Betriebsratswahl im Betrieb der G. & Co. GmbH/S. Futterveredlungs GmbH & Co./S. Textilfabriken AG „N. E., N. P., D. P., F. E, T. I., C. U., T. F., N. T., Q. L, S. X., N. Z., D.O., F. Z., O. T., Q., N. und B. F., Gemeinsam geht's besser”, vertreten durch den Listenvertreter N. E. (im Folgenden: Wahlvorschlagsliste). Antragsgegner und Beteiligter zu 2) ist der Wahlvorstand der Betriebsratswahl im Betrieb der G. & Co. GmbH/S. Futterveredlungs GmbH & Co./S. Textilfabriken AG, vertreten durch seinen Vorsitzenden X. (im Folgenden: Wahlvorstand). Die Beteiligte zu 3) ist die Arbeitgeberin, die Firma G. & Co. GmbH, S. Futterstoffveredlungs GmbH & Co., S. Textilfabriken AG (im Folgenden: Arbeitgeberin).

Im Betrieb der Arbeitgeberin sollte am 22.05.2002 die Neuwahl eines siebenköpfigen Betriebsrates stattfinden. Mit Wahlausschreiben vom 09.04.2002 (Bl. 122 f. der Gerichtsakte) leitete der Wahlvorstand diese Wahl ein. Unter Ziffer 3 des Wahlausschreibens wurde mitgeteilt, dass die Vorschlagslisten (Wahlvorschläge) von mindestens acht Arbeitnehmer/innen unterzeichnet sein müssten. Des Weiteren enthält das Wahlausschreiben folgende Regelung:

„Die wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen werden hiermit aufgefordert, vor Ablauf von zwei Wochen, spätestens bis zum Dienstag, 23. April 2002, 24:00 Uhr, Vorschlagslisten (Wahlvorschläge) beim Wahlvorstand, K. X in der Werkstatt einzureichen. Nur fristgerecht eingereichte Vorschlagslisten (Wahlvorschläge) werden berücksichtigt.”

Der Listenführer der Wahlvorschlagsliste E. erstellte eine Liste, auf der neben ihm als Listenführer und den Herren P. und P2 weitere 15 Wahlbewerber eingetragen waren. Diesen Wahlvorschlag (Bl. 23 der Gerichtsakte) hatten außerdem 30 Mitarbeiter durch ihre Unterschriften unterstützt.

An 15. Stelle dieser Liste hatte sich Frau F. als Kandidatin eingetragen und zugleich eine Stützunterschrift geleistet. Außerdem hatte Frau F. sich in der Liste des Herrn I. (im Folgenden: Liste I.) und auf der Liste des Herrn K. (im Folgenden: Liste K.) als Wahlbewerberin und als Unterstützerin eingetragen. Mit Schreiben vom 19.04.2002 an Herrn E. (Bl. 24 der Gerichtsakte) bat Frau F. darum, von der Liste gestrichen zu werden und zog zugleich ihre Stützunterschrift zurück. Frau F. bat außerdem um Streichung von der Liste H.. Über das Schreiben der Frau F. informierte Herr E. zusammen mit den Herren P. und P2 am 23.04.2002 um ca. 15:00 Uhr den Vorsitzenden des Wahlvorstandes, Herrn X.. Der genaue Inhalt des Gespräches ist zwischen den Beteiligten streitig.

Im Beisein der Herren P. und P2. strich Herr E. Frau F. aus der Bewerberliste und der Liste der Stützunterschriften. Den unter den Bewerbern frei gebliebenen Platz kennzeichnete er mit einem Buchhalterzeichen. Um 15:15 Uhr gab er die Vorschlagsliste beim Wahlvorstand ab. Auf dieser Liste war Herr N. als letzter Kandidat und letzter Unterstützer verzeichnet. Herr N. war erst als Kandidat und Unterstützer eingetragen worden, nach dem die übrigen 29 Unterstützer ihre Unterschrift geleistet hatten.

Am 24.04.2002 gingen die Herren X. und I. vom Wahlvorstand durch den Betrieb und legten den Mitarbeitern, die Stützunterschriften für die Wahlvorschlagsliste sowie die Liste I. geleistet hatten, folgende Erklärung (Bl. 25 der Gerichtsakte) vor:

„Wahlvorstand

RF/G. X., den 24.4.2002

Herr/Frau …

Auf der von Ihnen unterstützten Kandidatenliste zur Betriebsratswahl sind Änderungen vorgenommen worden.

Auf der Kandidatenseite wurde die Kollegin F. F. auf eigenen Wunsch gestrichen. Auf der Kandidatenseite wurde der Kollege H. N. nachträglich hinzugefügt.

Auf der Seite der Unterstützungsunterschriften wurde die Kollegin F. F. auf eigenen Wunsch gestrichen.

Auf der Seite der Unterstützungsunterschriften wurde der Kollege H. N. hinzugefügt.

Bitte erklären Sie schriftlich:

Ich bin mit der Kandidatenliste in der neuen Konstellation:

O einverstanden O nicht einverstanden

X, den 2002

Unterschrift”

Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Erklärung die Herren X. und I. gegenüber den Mitarbeitern dabei abgaben.

Am 25.04.2002 informierte der Wahlvorstand durch die Herren X. und I Herrn E., dass die Wahlvorschlagsliste und di...

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