Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Befristung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bei unzutreffender Mitteilung des Eintrittsdatums an den Personalrat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Anträge des öffentlichen Arbeitgebers an den Personalrat (hier: Antrag auf Zustimmung zu einer befristeten Einstellung) unterliegen der Auslegung nach § 133 BGB.

2. Hat ein Personalrat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW die Zustimmung zu einer Befristung erteilt, ist die Befristung nicht deshalb unwirksam, weil ein falsches Eintrittsdatum (hier: 19.02.2001 statt 16.02.2001) genannt wurde (Abgrenzung zu BAG Urteil vom 08.07.1998 – 7 ABR 308/97 – BB 1998, 2419-2420 = DB 1998, 2121 = NZA 1998, 1296-1297)

 

Normenkette

LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 26.09.2001; Aktenzeichen 3 Ca 2578/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 26.09.2001 – 3 Ca 2578/01 – abgegeändert und die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 04.07.2001.

Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin für das Lehramt an Primarstufen.

Das beklagte Land stellte die Klägerin zunächst befristet als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 20 Unterrichtsstunden je Woche für die Zeit vom 27.11.2000 bis 21.12.2000 ein. Die Befristung erfolgte wegen des vorübergehenden Ausfalls (Mutterschutzfrist) der Lehrkraft S.. Am 15.12.2001 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit bis zum 15.02.2001 mit der gleichen Begründung.

Am 01.02.2001 vereinbarten die Parteien einen dritten befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 16.02.2001 längstens bis zum 04.07.2001, wobei als Befristungsgrund der Erziehungsurlaub der Lehrkraft S. angegeben war. Der Personalrat war zuvor unter dem 24.01.2001 mit folgender Begründung zur erneuten befristeten Einstellung beteiligt worden:

„Ersatzeinstellung für Erziehungsurlaub;

hier: Lehrerin i.A. S. M.

Sehr geehrter Herr Dr. W.,

Frau E. S., Lehrerin an der GG P.schule F.- in V., wurde antragsentsprechend für die Zeit vom 19.02.2001 bis einschließlich 19.08.2001 gemäß § 2 Erziehungsurlaubsverordnung beurlaubt.

Es ist beabsichtigt, Frau S. M. für die Dauer des Erziehungsurlaubs der Frau S. mit 20 Std. wöchentlich bis einschl. 04.07.2001 einzusetzen. Sie hat bereits die Vertretung während der Mutterschutzfrist übernommen. Im Rahmen einer kontinuierlichen Arbeit bittet die Lehrerin der Parkschule F. um Weiterbeschäftigung der Frau M..

Frau M.

ist mit dem Einsatz einverstanden.

Ich bitte um Kenntnis- und Stellungnahme.”

Der Personalrat stimmte auch dieser befristeten Einstellung zu.

Auf die befristeten Arbeitsverträge der Parteien findet kraft Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag einschließlich der Sonderregelungen nach der Anlage 2 y BAT Anwendung.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Wesel am 23.07.2001 eingereichten Klage hat die Klägerin u.a. geltend gemacht, die letzte Befristung sei nicht rechtens, da kein Befristungsgrund vereinbart worden sei. Auch sei der zuständige Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, da er nur zu einer Befristung vom 19.02.2001 bis zum 04.07.2001 angehört worden sei.

Die Klägerin hat deshalb – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung – beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 04.07.2001 geendet hat,
  2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit einer Unterrichtsverpflichtung von 20 Wochenstunden bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III über den 04.07.2001 weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass das Kind der vertretenen Lehrerin nicht am vorausberechneten Geburtstermin, dem 21.12.2000, sondern 3 Tage später am 24.12.2000 zur Welt gekommen sei. Damit habe sich das Ende der Mutterschutzfrist bzw. der Beginn des Erziehungsurlaubs entsprechend um 3 Tage verschoben. Im Rahmen einer im allseitigen Interesse beabsichtigten kontinuierlichen Beschäftigung habe man den hier in Rede stehenden befristeten Arbeitsvertrag bereits mit dem 16.02.2001 beginnen lassen, obwohl der eigentliche Beginn des Erziehungsurlaubs erst am 19.02.2001 gelegen habe. Diese Verfahrensweise habe auch im vollen Umfang dem Willen des Personalrats entsprochen, der im Kern eindeutig darauf gerichtet gewesen sei, zwei unmittelbar hintereinander geschalteten befristeten Arbeitsverträge zuzustimmen.

Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen mit der Begründung stattgegeben, die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam, weil sie unter Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW zu Stande gekommen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des beklagten Landes. Das beklagte Land meint, die Bef...

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