Verfahrensgang
ArbG Essen (Aktenzeichen 5 Ca 1880/98) |
Tenor
1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.11.1998 – 5 Ca 1880/98 – werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 25 % und der Kläger zu 75 %.
3. Streitwert: unverändert (19.404,– DM).
4. Für beide Parteien wird die Revision zugelassen, für den Kläger jedoch beschränkt auf die Gehaltsnachzahlung aus Ziffer 2. seiner Klageanträge; für die von ihm geltend gemachte Jahressonderzahlung 1997 erfolgt keine Revisionszulassung.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Jahressonderleistung für 1997 sowie über die Höhe des monatlichen Vergütungsanspruchs des Klägers.
Die Beklagte ist im Bereich der Informationstechnologie tätig und beschäftigt derzeit rund 300 Arbeitnehmer. Der zur Zeit 46-jährige Kläger, geboren am 29.12.1952, war seit dem 27.04.1977 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer Firma K. A. Datensysteme GmbH, beschäftigt. Diese war Mitglied im Metallarbeitgeberverband. Seine Vergütung erfolgte bis 30.06.1989 nach der (höchsten) Gehaltsgruppe K/T 6 der Tarifgehälter für kaufmännische und technische Angestellte des Gehaltsrahmenabkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie des Landes Nordrhein-Westfalen. Im August 1989 schlossen der Kläger und die Firma K. A. gemäß Anschreiben vom 25.08.1989 einen neuen Dienstvertrag, in dem es unter anderem heißt:
Sie sind als Mitarbeiter in der Abteilung DV-Technik … tätig.
…
- …
Ihr … Bruttogehalt beträgt ab 1. Juli 1989 DM 5.800,–.
Sie werden vom gleichen Zeitpunkt an außer Tarif geführt.
Ihre Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 38,5 Stunden pro Woche.
…
Darüber hinaus sind Sie zur Dienstleistung – auch außerhalb dieser Arbeitszeit – verpflichtet, sofern das Interesse des Unternehmens es erfordert. Die Dienstleistung ist durch die festgelegte Vergütung abgegolten.
Das ab Juli 1989 auf 5.800,– DM brutto vereinbarte Monatsgehalt überstieg das seinerzeit geltende Gehalt der höchsten Tarifgruppe um 23 %. In den nachfolgenden Jahren wurde das Gehalt des Klägers mehrfach angehoben, zuletzt im Januar 1993 auf 7.700,– DM brutto pro Monat. Daneben erhielt der Kläger in den Jahren 1993 bis 1995 und zuletzt für 1996 Jahressonderzahlungen in unterschiedlicher Höhe. Diese erfolgten unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit für künftige Jahre. Zum 31.12.1995 beendete die Firma K. A. ihre Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband. Im Jahre 1996 wurde die Beklagte Rechtsnachfolgerin der Firma K. A.. Ab 01.04.1997 betrug das Tarifgehalt im Bereich der Metallindustrie NRW aus Tarifgruppe K/T 6 des Gehaltsrahmenabkommens 7.303,– DM brutto pro Monat, ab 01.04.1998 dann 7.486,– DM brutto pro Monat.
Mit Schreiben vom 10.12.1997 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte eine höhere Vergütung geltend, da er AT-Angestellter sei und er bei Wegfall auch der Jahressonderzahlung 1997 inzwischen geringer als Tarifangestellte vergütet werde. Die Beklagte lehnte eine höhere Vergütung ab. Mit der am 13.05.1998 beim Arbeitsgericht Essen eingegangenen Klage macht der Kläger die Zahlung einer Jahressonderleistung für das Jahr 1997 geltend sowie für den Zeitraum 01.04.1997 bis 31.03.1998 die Zahlung einer höheren Monatsvergütung, die er im einzelnen näher beziffert hat. Hierzu hat er vorgetragen:
Er habe entsprechend seiner Stellung als AT-Angestellter einen Anspruch darauf, nicht schlechtergestellt zu werden als Mitarbeiter in tariflicher Position. Ihm sei die Jahressonderleistung zumindest in entsprechender Höhe zu zahlen sowie ein Monatsgehalt, das mindestens 10 % über dem Tarifgehalt liege. Darüber hinaus gebiete es der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, ihn nicht von Gehaltserhöhungen auszunehmen. Er habe daher einen Anspruch darauf, (für 1997) eine Jahressonderzahlung in Höhe von 132 % des Vorjahres sowie ab April 1997 eine 10 %-ige Gehaltserhöhung zu erhalten. Soweit die Beklagte ihre Ablehnung damit begründe, daß der Kläger sich weigere, mit ihr einen Incentive-Vertrag zu schließen, verstoße dies gegen das Maßregelungsverbot aus § 612 a BGB.
Der Kläger hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Für das Anspruchsbegehren fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Für die Zahlung einer Jahressonderleistung 1997 fehle es an einer entsprechenden Vereinbarung. Die bis 1996 gezahlten Sonderleistungen seien ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt. Auch der Hinweis auf den Gleichheitssatz gehe fehl. Im AT-Bereich stehe für das Jahr 1997 kein Budget für (freiwillige) Jahressonderzahlungen zur Verfügung. Im übrigen gehe die Argumentation des Klägers völlig am Sachverhalt vorbei. Seit dem Verbandsaustritt ab dem 01.01.1996 fänden frühere Tarifverträge keine An...