Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 Ca 9009/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.03.1998 – 9 Ca 9009/97 – wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in zweiten Rechtszug über die Höhe der Betriebsrente des Klägers ab dem 1.1.1997 bis zum 30.6.1998.
Der am 30.11.1910 geborene Kläger war von 1944 bis zum 30.6.1966 bei der O. Aktiengesellschaft für Kohlebergbau (nachfolgend: O.) als außertariflicher Angestellter (AT-Angestellter) beschäftigt. Ihm wurde mit Schreiben vom 30.12.1956 unter Hinweis auf die „Pensionsordnung der AT-Angestellten der O. Aktiengesellschaft für Kohlenbergbaru” eine Betriebsrente zugesagt. In dieser Pensionsordnung heißt es zur Berechnung der Betriebsrente u.a.:
§ 3 Abs 1 b)
„Das Ruhegeld richtet sich nach den bei Eintritt des Leistungsfalls geltenden Gruppenbeträgen, die – auch mit Wirkung für laufende Leistungen – bei einer wesentlichen Verminderung der Dienstjahre im Bergbau entsprechend herabgesetzt werden können.”
Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der O.; ab Übernahme der O. durch die Beklagte gibt es keine Gruppenbeträge der O. mehr. Die O. lehnte sich bei der Berechnung der Betriebsrente bereits 1959 an die Leistungsordnung (nachfolgend LO) des Bochumer Verbandes an und stufte 1964 die Betriebsrenten für ihre ehemaligen Belegschaftsmitglieder „aufgrund der …. Pensionsordnung sowie der Richtlinien des Bochumer Verbandes” ein.
Die Beklagte zahlt seit Dezember 1975 dem Kläger eine Betriebsrente. Mit Schreiben vom 3.12.1975 (BL. 91 GA) unterrichtete die Beklagte den Kläger, daß „sich die Gruppenbeträge Ihrer Pensionszusage nach der Pensionsordnung der AT-Angestellten der O. im Zusammenhang mit der Leistungordnung des Bochumer Verbandes” erhöhen und deshalb die Betriebsrente neu berechnet wird. In den folgenden Jahren bis 1979 steigerte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers ohne erneuten Hinweis auf die LO des Bochumer Verbandes mit Rücksicht auf die Anhebung der „Gruppenbeträge der Pensionsordnung”. 1980 teilte die Beklagte dem Kläger mit:
„Der Bochumer Verband hat beschlossen, mit Wirkung ab 01.01.1982 die Gruppenbeträge um rd. 10 % zu erhöhen.
In Anlehnung an diesen Beschluß werden wir zum gleichen Zeitpunkt die Gruppenbeträge der Pensionsordnung um ebenfalls rd. 10 % erhöhen.
Ihre Versorgungsleistungen werden wir zu gegebener Zeit neu berechnen.”
1981, 1982 und 1984 erfolgte erneut eine Anhebung der Betriebsrente ohne Hinweis auf die LO des Bochumer Verbandes.
Die LO des Bochumer Verbandes hatte bis zum 31.12.1973 den gleichen Wortlaut wie § 3 Abs. 1 b der LO der O.. Ab dem 1.1.1974 hieß es statt dessen in der LO des Bochumer Verbandes:
Das Ruhegeld richtet sich nach b) den jeweils geltenden Gruppenbeträgen, die auch mit Wirkung für laufende Leistungen – bei einer wesentlichen Verminderung der Dienstbezüge im Bergbau entsprechend herabgesetzt werden können.
Der Bochumer Verband hat unter rechtswirksamer (BAG Urteil vom 27.8.1996 – 3 AZR 466/95 – EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12) Ausübung eines Änderungsvorbehalts in seiner LO 1974 mit der LO 1985 die bisherige Verknüpfung der Anpassung der Betriebsrente mit den Gruppenbeträgen für die Anwartschaften aufgehoben. Die Beklagte teilte deshalb dem Kläger mit Schreiben vom 18.3.1985 u.a. mit:
„Der Bochumer Verband hat mit Wirkung vom 1. Januar 1985 an eine neue Leistungsordnung beschlossen.
Entsprechend der bisherigen Handhabung werden wir die wesentlichen Änderungen auch bei den Ruhegeldbeziehern, deren Leistungen sich nach der Pensionsordnung der AT-Angestellten der O. Aktiengesellschaft für Kohlenbergbau” errechnen, berücksichtigen.
Die wesentlichen Änderungen sind:
- eine Neuregelung der Berechnung der Leistungen und
- eine neue Bestimmung über die Anpassung der Zahlungen an die Leistungsempfänger (Pensionäre).
Zu 1.)……..
Zu 2.) Die neuen Bestimmungen über die Anpassung von laufenden Leistungen sind für alle Leistungsempfänger wichtig.
Bisher wurden die Leistungen für die Pensionäre dadurch angepaßt, daß eine Anhebung der Gruppenbeträge zu einer Neuberechnung der Ruhegelder führte. Auf das dabei ermittelte sog. „ungekürzte Ruhegeld” wurden die gesetzlichen Renten und sonstige anrechenbare Bezüge in ihrer im Umrechnungszeitpunkt geltenden Höhe hälftig angerechnet. Das so errechnete neue Ruhegeld wurde wiederum gekürzt, wenn sich die anrechenbaren Renten und sonstigen Bezüge vor der nächsten Gruppenbetragsänderung erhöhten.
Diese Kürzungen entfallen nunmehr. Die mit der Umrechnung zum 01.01.1985 festgestellten Bruttoleistungen bleiben bis zum nächsten Anpassungsbeschluß unverändert.
Die künftigen Erhöhungen der gesetzlichen Renten und sonstiger anrechenbarer Leistungen infolge Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung führen nicht mehr zu einer Neuberechnung der Leistungen. Das bedeutet, daß bereits die zum 01.07.1985 eintretenden Rentenerhöhungen k...