Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 19.08.1998; Aktenzeichen 4 Ca 1573/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.08.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach – 4 Ca 1573/98 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.
Der am 8.8.1936 geborene Kläger war in der Zeit vom 1.7.1954 bis zum 30.6.1982 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist 1996 als anerkannter Schwerbehinderter aus dem Berufsleben ausgeschieden und bezieht seit dem 1.9.1996 die gesetzliche Altersrente.
Die Beklagte sagte ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Bestimmungen einer Ruhegeldordnung vom 1.8.1957 zu. Die für den Kläger maßgebliche Fassung vom 3.10.1977, gültig ab dem 1.1.1978 lautet, soweit hier von Interesse:
§ 3
Anrechnungsfähige Dienstzeit
…
3. … Nach Vollendung des 65. Lebensjahres werden Dienstjahre nicht mehr angerechnet.
§ 5
Bemessung der Renten
Folgende Leistungen werden nach Vorlage der entsprechenden Bescheide der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt:
1.Altersrente
Nach 25 anrechnungsfähigen Dienstjahren (§ 3) und Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen bzw. des 60. Lebensjahres bei weiblichen Belegschaftsmitgliedern beträgt die Altersrente 30 % des rentenfähigen Einkommens (§ 4), jedoch höchstens 270,– DM monatlich.
Werden 25 anrechnungsfähige Dienstjahre nicht erreicht, dann verringert sich der höchstmögliche Prozentsatz von 30 % des rentenfähigen Einkommens für jedes fehlende Dienstjahr um 1 Prozentpunkt. Darüber hinaus wird auf Antrag des Belegschaftsmitgliedes Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wenn und solange es Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. In diesem Falle wird die nach den vorstehenden Bedingungen errechnete Rente um 0,4 % für jeden vollen Kalendermonat der vorzeitigen Rentengewährung vor Vollendung des 65. Lebensjahres gekürzt.
…
§ 9
Unverfallbarkeit von Ansprüchen
…
Bei Eintritt des Leistungsfalles nach § 5 Pkt. 1 wird von der Altersrente, die dem Belegschaftsmitglied ohne das Ausscheiden zustehen würde, der Teil gewährt, der dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.
…
Der Teilanspruch wird nach den im Zeitpunkt des Ausscheidens gegebenen Bemessungsgrundlagen (§ 4) berechnet. Spätere Änderungen dieser Ruhegeldordnung bleiben außer Betracht.
Mit Schreiben vom 10.8.1983 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft auf 160,30 DM festgestellt. Bei der Berechnung kürzte sie den Maximalbetrag der Rente nach § 5.1 auf der Grundlage der Regelung in § 9.
Seit dem 1.9.1996 zahlt sie eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 121,80 DM, weil sie für jeden Monat der vorzeitigen Rentengewährung, nämlich insgesamt 60 Monate, 0,4 % in Abzug bringt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bereits die Kürzung von 270,00 DM auf 160,80 DM sei unzutreffend, da er 28 anrechnungsfähige Dienstjahre erreicht und die Beklagte der Berechnung ein unzutreffendes rentenfähiges Einkommen zugrundegelegt habe. Die Regelung in der Ruhegeldordnung entspreche nicht der sogenannten Schwerbehindertenregelung im Rahmen eines durchzuführenden Nachteilsausgleichs und verstoße, soweit sie ein unterschiedliches Rentenzugangsalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer festlege, gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.
Er hat den Antrag gestellt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 654,50 DM nebst 4% Zinsen seit dem 30.9.1996 bis zum 28.2.1998 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger monatlich 160,30 DM ab dem 30.3.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt, nach den Bestimmungen der Ruhegeldordnung zu verfahren, da ihr ebenso wie dem Gesetzgeber, dem das Bundesverfassungsgericht den Auftrag erteilt habe, in der gesetzlichen Rentenversicherung die Gleichstellung von Mann und Frau einzuführen, eine Frist einzuräumen sei, innerhalb deren eine Anpassung erfolgen müsse, was inzwischen auch geschehen sei. Die Schwerbehinderung des Klägers rechtfertige eine andere Berechnungsweise des Ruhegeldes ebenfalls nicht.
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 19.8.1998, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im übrigen verwiesen wird, der Klage stattgegeben. In den Gründen hat es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 20.11.1996 – 12 Sa 1234/96 – ausgeführt, die Versorgungsordnung der Beklagten verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Die Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer im Hinblick auf das Rentenzugangsalter entbehre eines sachlichen Grundes. Auf die Recht...