Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Aktenzeichen 8 Ca 5468/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 31.03.1998 – 8 Ca 5468/97 – abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war seit dem 02.10.1995 als Frachtzusteller bei der Beklagten beschäftigt. Er verdiente zuletzt einschließlich Überstunden circa 5.000,– DM brutto. Dem Arbeitsverhältnis lagen drei befristete Verträge zugrunde.
In dem Vertrag für die Zeit vom 02.10.1995 bis 31.03.1997 lautet es:
„Das Arbeitsverhältnis ist zeitbefristet für die Zeit bis 31.03.1997.
Grund: Beschäftigungsförderungsgesetz.”
In dem Vertrag für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.07.1997 lautet es:
„Die bisherige Dauer des Arbeitsvertrages wird geändert.
Wirksamkeit und Dauer der geänderten Vertragsbedingungen:
Die Änderung gilt ab 01.04.1997
zweckbefristet bis zur Umsetzung der Betriebsoptimierungsmaßnahme „Großer Verbund” jedoch längstens bis einschließlich 31.07.1997.”
In dem letzten, für die Zeit bis zum 31.12.1997 abgeschlossenen Vertrag lautet es:
„Die Änderung gilt ab 01.08.1997
befristet gemäß § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) in der Fassung vom 01.10.1996 für die Zeit bis einschließlich 31.12.1997.”
Mit der am 24.11.1997 bei dem Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 01.08. bis 31.12.1997 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis bestehe unbefristet fort, da die Höchstbefristungsdauer des § 1 BeschFG n.F. überschritten sei. Für die Befristung des Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 01.04. bis 31.07.1997 habe ein sachlicher Grund nicht vorgelegen. Alle drei Arbeitsverhältnisse seien ineinander übergegangen und stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, das nicht durch die mündliche Kündigung der Beklagten vom 03.11.1997 beendet wurde.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die ersten beiden Arbeitsverträge seien einer nachträglichen Befristungskontrolle entzogen, nachdem der Kläger entgegen § 1 Abs. 5 BeschFG n.F. nur den letzten Vertrag mit der Klage angegriffen habe. Hinzu komme, daß durch den vorbehaltlosen Abschluß des dritten Vertrages das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden sei. Nach der Neufassung des BeschFG sei sie auch nicht daran gehindert, an eine Sachgrundbefristung eine solche nach dem BeschFG anzuschließen. Ein enger sachlicher Zusammenhang zu einem vorhergehenden befristeten Arbeitsvertrag i.S. von § 1 Abs. 1 BeschFG bestehe nicht, da für den zweiten Vertrag ein sachlicher Grund vorhanden gewesen sei.
Durch Urteil vom 31.03.1998, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat das Gericht auf 15.000,– DM festgesetzt. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, die letzte Befristungsvereinbarung sei rechtsunwirksam. Es könne dahinstehen, ob im Hinblick auf § 1 Abs. 4 BeschFG Befristungen aus anderen Gründen zu einer Verlängerung der Höchstbefristungsdauer gem. § 1 Abs. 1 BeschFG führen könnten, da es an nachvollziehbaren Angaben über den diesbezüglichen Befristungsgrund fehle. Auf einen sachlichen Grund könne sich die Beklagte für das letzte Arbeitsverhältnis nicht berufen, nachdem sie dieses ausdrücklich auf das BeschFG gestützt habe.
Gegen das ihr am 23.06.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 06.07.1998 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.08.1998, mit einem am 28.08.1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält an der Auffassung fest, für die Wirksamkeit des letzten Arbeitsvertrages habe es keines sachlichen Grundes bedurft, da es sich hierbei um einen ersten Vertrag nach dem BeschFG n.F. unter Unterschreitung der Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren gehandelt habe. Die beiden vorangegangenen Verträge mit einer Befristung nach dem BeschFG a.F. sowie einem Sachgrund stünden einer erstmaligen Befristung nach § 1 Abs. 1 BeschFG n.F. nicht entgegen. Das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG n.F. greife nicht, da der Kläger die rechtzeitige Klageerhebung nach § 1 Abs. 5 BeschFG bezüglich des zweiten Vertrages unterlassen habe. Die Dreiwochenfrist gelte für jede Befristung, mithin auch für vorangegangene Sachbef...