Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 21.08.1997; Aktenzeichen 11 Ca 7122/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.08.1997 – Gesch.-Nr.: 11 Ca 7122/96 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. an den Kläger DM 1.918,35 brutto zuzüglich 4 % aus den jeweiligen Nettobeträgen von DM 992,25 brutto ab dem 08.05.1996 sowie auf jeweils DM 66,15 brutto ab dem 01.06.1996, 01.07.1996, 01.08.1996, 01.09.1996, 01.10.1996, 01.11.1996, 01.12.1996, 01.01.1997, 01.02.1997, 01.03.1997, 01.04.1997, 01.05.1997, 01.06.1997 und 01.07.1997 zu zahlen,
  2. an den Kläger bis zu seinem Tode jeweils am 1. eines Monats DM 66,15 brutto zu zahlen; die Zinsforderung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Betriebsrente in Anspruch.

Der am 13.02.1921 geborene Kläger trat am 06.04.1959 in die Dienste der „S GmbH”, die in W D eine Druckerei betrieb. Die S GmbH war Trägerin der „Unterstützungskasse S e.V. W. Auf die Satzung der Unterstützungskasse in der ab dem 01.01.1973 geltenden Fassung wird in diesem Zusammenhang verwiesen (Bl. 10-14 d.GA.). Nach der Satzung (§ 3 a Abschn. B I Nr. 2 Pensionen) wird eine laufende Unterstützung „an alle Betriebsangehörige, die eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zehn Jahren nachweisen können und wegen Berufsunfähigkeit oder in rentenfähigem Alter ausscheiden”, gezahlt.

Ab dem Jahr 1975 firmierte der Druckereibetrieb als „S GmbH, Zweigniederlassung der M GmbH”. Laut Eintragung im Handelsregister (Bl. 95 d.A.) hatte die Gesellschafterin der S GmbH (Fa. I.) zunächst am 02.07.1975 die Sitzverlegung von W nach N die Änderung der Firma in „M & W GmbH” und die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes, dann – am 21.11.1975 – die Erhöhung des Stammkapitals von 300 TDM auf 630 TDM und die Errichtung einer Zweigniederlassung in W unter der Firma „S Zweigniederlassung der M & W GmbH” beschlossen.

Zum 30.06.1978 schied der Kläger wegen Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus dem Arbeitsverhältnis aus. Daraufhin nahm die Unterstützungskasse S e.V. die Zahlung der Betriebsrente auf. Der jeweils zum Monatsanfang gezahlte Rentenbetrag betrug zuletzt (im Februar 1995) DM 66,15.

Am 05.05.1982 schloß die M & W GmbH mit dem jetzigen Geschäftsführer der Beklagten S. und deren früheren Mitgeschäftsführer F. einen Vertrag über die Veräußerung von Vermögen, Verbindlichkeiten und Geschäft der W Druckerei ab. In Ziffer 9 des Vertrages ist (in deutscher Übersetzung) wörtlich bestimmt:

„Die Vertragspartner sind bereit, alle Anstrengungen zu unternehmen, um vor dem Abschluß die Zustimmung aller beteiligten Dritten zur Übertragung der Verträge auf die LGesellschaft zu erhalten. In Fällen, in denen Dritte der Übertragung nicht zustimmen, werden die Käufer dafür sorgen, daß die LGesellschaft diese Verträge erfüllt und den Verkäufer von jeglichen Ansprüchen aus diesen Verträgen schadlos hält. Die Vertragspartner sind weiterhin einverstanden, daß die LGesellschaft der LUnterstützungskasse solche Beträge zur Verfügung stellt, wie sie gegenwärtig von der LUnterstützungskasse nach dem Abschlußdatum benötigt werden, um alle Pensionsverpflichtungen an übertragene LAngestellte sowie an frühere LAngestellte, die unverfallbare Ansprüche haben, und an Pensionäre ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Käufer werden die LGesellschaft dazu veranlassen, die LUnterstützungskasse zu unterstützen und den Verkäufer von allen Ansprüchen, die sich aus Pensionszusagen ergeben, einschließlich solcher aus früheren Anstellungsverhältnissen, schadlos zu halten.”

Nach Anlage II des Vertrages wurde u.a. die Unterstützungskasse mit 492 TDM übernommen.

Am 19.05.1982 gründete die M & W GmbH die „M. & W. Druckerei GmbH” (Sitz: W Unternehmensgegenstand: Betrieb einer Druckerei). Gemäß Vertrag vom 28.05.1982 erwarb die M. & W. Druckerei GmbH von der M & W GmbH „das gesamte Vermögen, die Verbindlichkeiten und das Geschäft ihrer Zweigniederlassung in W. Außerdem wurde die Firma in „S GmbH”, i.e. die Beklagte, geändert (Bl 109 d.A.).

Zum 01.11.1986 wurde der Betrieb der S GmbH auf die neu gegründete L GmbH & Co. KG übertragen. Laut Kaufvertrag vom 09.12.1987 übernahm die Erwerberin (Fa. S u.a. das Logo „L und die Unterstützungskasse nebst Vermögen. In § 5 Nr. 1 des Kaufvertrages erklärten die Beteiligten, sich dafür einzusetzen, daß der Pensions-Sicherungs-Verein Köln die Beklagte aus der Mithaft entläßt. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 20.10.1986 (Bl. 119 d.A.) dem PSV mitgeteilt, daß die L GmbH & Co. KG als Trägerunternehmen die Unterstützungskasse S e.V. übernehme.

Im Februar 1995 stellte die L GmbH & Co. KG Konkursantrag. Mit Rundschreiben vom 02.03.1995 teilte die Unterstützungskasse S e.V. u.a. dem Kläger mit, daß eine Rentenzahlung z. Zt. nicht möglich sei. Die letzte Betriebsrentenzahlung war im Februar 1995 erfolgt. Über das Vermögen der L GmbH & Co. KG wurde im April 1995 das Konkursverfahren eröffn...

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