Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Überstunden
Leitsatz (redaktionell)
§ 4 Ziffer 2 BRTV (juris: BauRTV) enthält keine eigenständige Regelung, nach der bei der Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung vom Arbeitnehmer regelmäßig geleistete Überstunden nebst Überstundenzuschlägen zu berücksichtigen sind. Sie gehören daher gemäß § 4 Abs 1a EFZG (juris: EntgFG) nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne des § 4 Abs 1 EntgFG.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 511/00.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2000 - 5 Ca 181/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung des Klägers von ihm geleistete Überstunden zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 02.06.1998 als Gas- und Wasserinstallateur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung.
Der Kläger war am 30.09., am 01.10., vom 04.10. bis 08.10., vom 14.10. bis 31.10., vom 01.11. bis 05.11., vom 08.11. bis 10.11., vom 18.11. bis 19.11. sowie vom 22.11. bis 26.11.1999 arbeitsunfähig erkrankt.
Die Beklagte vergütete dem Kläger die Ausfalltage mit jeweils acht Stunden in Anwendung des § 3 Ziffer 1.2 BRTV, wonach in der Zeit von der 13. bis zur 43. Kalenderwoche die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis freitags acht Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt.
Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, die Beklagte müsse bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung auch die von ihm geleisteten Überstunden berücksichtigen.
Der Kläger leistete im Juni 1999 94 Überstunden, im August 57,5 und im September 54 Überstunden, mithin von Juni bis September 1999 durchschnittlich 68,5 Überstunden. Im Jahre 1999 leistete der Kläger bis zum 31.10. insgesamt 492 Überstunden.
Der Kläger hat von der Beklagten für die Tage seiner Arbeitsunfähigkeit in den Monaten September bis November über die von der Beklagten vergüteten arbeitstäglichen acht Stunden hinaus die Bezahlung der arbeitstäglich im Durchschnitt geleisteten Überstunden sowie der hierauf entfallenden 25-prozentigen Überstundenzuschläge verlangt. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach § 4 BRTV erhalte der Arbeitnehmer während des krankheitsbedingten Arbeitsausfalles das ihm bei der für ihn maßgebenden Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt, wobei der Tarifvertrag das sogenannte modifizierte Entgeltausfallprinzip zugrundelege. Danach sei der Arbeitnehmer fiktiv so zu stellen, als hätte er gearbeitet. Mithin sei grundsätzlich das Arbeitsentgelt zu ermitteln und fortzuzahlen, das während der Arbeitsunfähigkeit sonst an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre. Im Übrigen wären die unstreitig vom Kläger in der Vergangenheit geleisteten Überstunden für ihn auch im Entgeltfortzahlungszeitraum angefallen. So hätten vier Arbeitskollegen des Klägers, die ebenfalls als Monteure bei der Beklagten beschäftigt seien, in den Monaten September bis November jeweils ca. 100 Überstunden geleistet.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.854,24 DM
brutto nebst 4 % Zinsen aus 109,60 DM brutto seit dem 15.10.1999, 4 %
Zinsen aus 2.100,40 DM brutto seit dem 15.11.1999 und 4 % Zinsen aus
1.644,24 DM brutto seit dem 15.12.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall seien Überstunden und Überstundenzuschläge gemäß § 4 Abs. 1 a EFZG nicht zu berücksichtigen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 28.01.2000 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen verwiesen wird, im Wesentlichen ausgeführt:
Nach § 4 Abs. 1 a EFZG gehöre das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt nicht zu dem fortzuzahlenden Entgelt während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Aus § 4 Ziffer 2 BRTV ergebe sich nichts anderes. Insbesondere enthalte diese
Bestimmung keine für den Kläger gegenüber § 4 Abs. 1 a EFZG günstigere tarifliche Regelung. § 4 Ziffer 2 BRTV treffe nämlich keine eigenständige Regelung über die Bemessung der Entgeltfortzahlung. Zwar enthalte diese Bestimmung im Verhältnis zur gesetzlichen Regelung in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung eine eigenständige Regelung, die sich aber lediglich auf die Beschränkung der Leistung auf 80 % für die ersten drei krankheitsbedingten Ausfalltage erstrecke. Im Übrigen gebe § 4 Ziffer 2 BRTV den Wortlaut der bis zum 31.12.1998 geltenden gesetzlichen Regelung wieder. Dies gelte nicht nur für die Anspruchsvoraussetzungen, sondern auch für die Höhe der Krankenvergütung.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 17.02.2000 zugestellte Urt...