Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.1997 – 10 Ca 8253/96 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt,
daß § 12 Ziff. 1 Abs. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, so auszulegen ist, daß die durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 [BGBl. I, 1476] in Artikel 3 geänderten Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 und 4, 4a Abs. 1 bis 3, 9 und 13 des Entgeltfortzahlungsgesetzes [n. F.] ab 01.10.1996 bis zum 31.10.1997 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung gefunden haben,
und
- daß § 14 X. Ziff. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, so auszulegen ist, daß die mit Artikel 2 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 [BGBl. I, 1476] geänderten Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 und 15a des Bundesurlaubsgesetzes [n. F.] auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.
2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der Klage strebt der Kläger, der Arbeitgeberverband R.-W. B. und M. e. V., gegenüber der Beklagten, der Gewerkschaft N.-G.-G., eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber an, ob die betroffenen Tarifbestimmungen des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29.08.1995 die Anwendung der seit dem 01.10.1996 geltenden gesetzlichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes umfassen.
In § 12 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 29.08.1995 heißt es u. a. wie folgt:
„Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in Krankheitsfällen
1. In Fällen von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
Das Krankengeld bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor dem Beginn der Krankheit erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder der Krankheit eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
2. Darüber hinaus erhält jeder Arbeitnehmer bei einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen unverschuldeten Erkrankung einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Leistungen der Sozialversicherungsträger und 100 % des Nettoentgeltes nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von …
3. Fallen innerhalb eines Monats Arbeitsentgelt, Krankengeld und Krankengeldzuschuß zusammen, so erhält der Arbeitnehmer nicht mehr, als wenn er gearbeitet hätte.
4. Bei unverschuldeten Arbeitsunfällen im Sinne der RVO wird unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit von der 7. Krankheitswoche ab ein Zuschuß in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Leistungen der Sozialversicherungsträger und 100 % des Netto-Arbeitsentgeltes bis zum Ende des dritten Monats, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an, gezahlt.
…
6. Wird von einem Träger der Sozialversicherung … eine Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur bewilligt, ohne daß ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes besteht, so erhält der Arbeitnehmer, wenn er eine mindestens einjährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit nachweisen kann, … den Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen der Sozialversicherungsträger und 100 % des Netto-Arbeitsentgeltes bis zu höchstens 6 Wochen, jedoch nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.”
In § 14 X des gleichen Tarifvertrages ist unter Ziffer 1 folgendes geregelt:
„Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs enthalten hat. Bei Entgelterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen. Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsunfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht.”
Mit einer bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf am 21.11.1996 anhängig gemachten Verbandsklage hat der klagende Arbeitgeberverband geltend gemacht, § 12 Ziffer 1 Abs. 1 EMTV Brauereien verweise auf die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, ohn...