Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Aktenzeichen 5 Ca 4226/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der beklagten Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12.11.1997 – 5 Ca 4226/97 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer geänderten Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer in N. -W. über zusätzliche Vergütungsansprüche.
Das beklagte Erzbistum (beklagte Partei, im folgenden: Beklagte) ist Träger der St.-A. -Schule in W., einer Privatschule, die als Ersatzschule der staatlichen Schulaufsicht untersteht (§§ 36, 41 Abs. 1 Schulordnungsgesetz NW – SchOG –). Die zur Zeit 54-jährige Klägerin, geboren am 12.12.1943, ist dort seit dem 01.08.1990 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt, seit Juli 1991 nach Maßgabe des Arbeitsvertrags der Parteien vom 02.10.1991. Sie ist teilzeitbeschäftigt. Ihre Unterrichtstätigkeit beläuft sich ab 01.08.1991 vereinbarungsgemäß auf 13 Unterrichtsstunden pro Woche.
Nach § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien gelten für die Klägerin
sinngemäß die Grundsätze, die allgemein für entsprechende hauptberufliche Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen maßgebend sind, soweit diese Grundsätze nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen.
In § 3 des Vertrags heißt es:
Die Vergütung … wird nach Maßgabe der tarifrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst gelten.
…
Die Grundvergütung wird nach den für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen … entsprechend der Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden bruchteilmäßig festgesetzt.
§ 7 lautet:
Im übrigen gelten für diesen Arbeitsvertrag die Bestimmungen des BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge, soweit diese Bestimmungen für vergleichbare nichtvollbeschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst maßgebend sind, sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1991 galt für vollzeitbeschäftigte Lehrer an Gymnasien in N. -W. eine Pflichtstundenzahl von 24 Unterrichtsstunden pro Woche. Diese Pflichtstundenzahl wurde mit Wirkung vom 01.08.1993 auf 23,5 Stunden pro Woche abgesenkt und mit Wirkung vom 01.08.1997 auf nunmehr 24,5 Wochenstunden wieder erhöht. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst hatten gemäß einem Erlaß des zuständigen Ministeriums ein Wahlrecht, ab 01.08.1997 entweder bei ihrer bisherigen Stundenzahl zu bleiben mit der Folge, daß sich ihre Bezüge anteilmäßig verringern, oder ihre Stundenzahl um bis zu eine Stunde zu erhöhen mit der Folge, daß sich ihre Bezüge anteilig erhöhen.
Die Beklagte vergütete die Tätigkeit der Klägerin ab 01.08.1991 entsprechend bruchteilmäßig zunächst mit 13/24, ab 01.08.1993 mit 13/23,5 und ab 01.08.1997 mit 13/24,5 der Vergütung eines vollzeitbeschäftigten Lehrers. Die Änderung der Vergütung ab 01.08.1997 von bisher 13/23,5 auf 13/24,5 führte nach Berechnungen der Klägerin für die Monate August und September 1997 zu einer Gehaltsminderung von insgesamt 317,74 DM brutto (158,87 DM brutto pro Monat).
Mit der am 16.09.1997 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage beansprucht die Klägerin den vorgenannten Betrag. Hierzu hat sie vorgetragen: Es könne dahinstehen, ob die Anhebung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer (an Gymnasien) ab 01.08.1997 von bisher 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche rechtmäßig sei. Dies berechtige die Beklagte jedenfalls nicht, das Bruttogehalt der Klägerin zu kürzen. Auch vollzeitbeschäftigten Lehrern sei das Gehalt nicht gekürzt worden. Diese müßten vielmehr bei gleichbleibender Vergütung ab 01.08.1997 eine Unterrichtsstunde pro Woche mehr erteilen. Die Beklagte könne von der Klägerin allenfalls eine entsprechend anteilige Erhöhung ihrer Teilzeittätigkeit verlangen. Darüber hinaus begrenze die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden bei Lehrern auch nicht deren Gesamtarbeitszeiten. Zu den Unterrichtszeiten kämen die Zeiten für Unterrichtsvorbereitungen, Nacharbeiten, Korrekturarbeiten, Konferenzteilnahme und dergleichen hinzu. Im übrigen ändere sich auch die ziffernmäßige Festlegung einer Stundenzahl im Arbeitsvertrag, wenn sich die tarifvertraglichen Voraussetzungen änderten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 317,74 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 158,87 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 02.08.1997 und aus dem sich aus weiteren 158,87 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 02.09.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Die Klage sei unbegründet, die Vergütung zutreffend. Die Höhe der Vergütung habe bruchteilmäßig stets der Vergütung vollzeitbeschäftigter vergleichbarer Lehrer entsprochen. Dies sei auch jetzt nach Anhebung der Pflichtstundenzahl ab 01.08.19...