Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändbarkeit von Nachtarbeitszuschlägen
Leitsatz (amtlich)
1. Unter das Unpfändbarkeitsprivileg des § 850a Nr. 3 ZPO fällt die für eine Erschwernis gezahlte Entgeltzulage nur, wenn die anspruchsbegründende Regelung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) erkennen lässt, für welche konkrete Erschwernis die Zulage gedacht ist. Eine durch Tarifvertrag "zur Abgeltung sonstiger Erschwernisse" gewährte Zulage genügt dieser Anforderung nicht.
2. Selbst wenn Nachtarbeitszuschläge als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind (vgl. hierzu BGH vom 29.06.2016 - VII ZB 4/15 -, [...]), gilt dies nicht auch für eine tarifvertragliche Zulage, die "zur Abgeltung der Erschwernisse durch Sonntags-, Feiertags - und Nachtarbeit" gewährt wird.
Normenkette
ZPO § 850a; ZPO § 850a Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.02.2016; Aktenzeichen 12 Ca 5837/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2016 - 12 Ca 5837/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Kern darüber, ob bestimmte Zulagen und andere tarifliche Leistungen, aus denen sich die Monatsvergütung der Klägerin zusammensetzt, unter das Unpfändbarkeitsprivileg des § 850 a ZPO fallen.
Die Klägerin ist seit dem 01.10.1990 als Flugbegleiterin bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem Jahre 2014 befindet sie sich in Privatinsolvenz.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Verweisung die jeweils geltenden Mantel- und Vergütungstarifverträge für das Bordpersonal der Beklagten Anwendung. Das sind derzeit der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di jeweils für das Kabinenpersonal geschlossene Manteltarifvertrag Nr. 2 (im Folgenden: MTV) sowie der Vergütungstarifvertrag Nr. 30 (im Folgenden: VTV). Daneben gilt für das Arbeitsverhältnis der Klägerin der Tarifvertrag zur Teilzeitarbeit Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Hapag-Lloyd Fluggesellschaft mbH (im Folgenden: TV TZ).
Aus diesen Tarifverträgen, wegen deren vollständiger Fassung auf die von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 12.02.2016 zu den Akten gereichten Kopien verwiesen wird, ergibt sich - soweit für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang - Folgendes: Zunächst erhalten die Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 MTV i.V.m. § 5 VTV ein Grundgehalt (§ 5 Abs. 1 VTV), eine "Flugzulage 1" zur "Abgeltung sonstiger Erschwernisse" (§ 5 Abs. 2 VTV) und eine "Flugzulage 2" zur "Abgeltung der Erschwernisse durch Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit" (§ 5 Abs. 3 VTV). Des Weiteren ist unter § 5 Abs. 7 VTV geregelt, dass der Mitarbeiter ab einer geplanten Aufenthaltsdauer von drei Stunden zwischen zwei Flugeinsätzen, die nicht durch eine Ruhezeit unterbrochen wird, jeweils einmalig eine Zulage von € 20,-- brutto erhält. Darüber hinaus ist nach näherer Maßgabe des § 6 VTV ab der 65. monatlichen Flugstunde eine sog. "Mehrflugstundenvergütung" und gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VTV bei einem Einsatz im Flugdienst ein Verpflegungskostenzuschuss in Form von Abwesenheitsgeld zu zahlen. Schließlich bestimmt § 23 Abs. 8 Satz 2 MTV, dass den Arbeitnehmern zu der nach § 23 Abs. 8 Satz 1 MTV während des Urlaubs weiterzuzahlenden Vergütung "zusätzlich als Urlaubsentgelt im Oktober 11 Mehrflugstunden entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs. 1 VTV der jeweiligen Vergütungsgruppe gezahlt" werden.
Unter dem 16.09.2014 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf zum Aktenzeichen 515 IK 158/14 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, der zunächst selbst den pfändbaren und deshalb an ihn abzuführenden Teil des Entgeltsanspruchs der Klägerin (§§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO) errechnete. Ab dem Monat Juni 2015 übernahm die Beklagte diese Berechnung. Im Unterschied zur bisherigen Handhabung durch den Insolvenzverwalter rechnete sie die Flugzulagen 1 und 2 in voller Höhe und das Abwesenheitsgeld in der über die steuerlichen Freibeiträge hinausgehenden Höhe als pfändbar ab und zahlte diese Entgeltbestandteile in der Absicht, sie an den Insolvenzverwalter auszukehren, nicht mehr an die Klägerin aus. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des auf den hier streitigen Zeitraum von Juni 2015 bis Dezember 2015 geschuldeten Bruttoentgelts sowie der davon an die Klägerin ausgezahlten Nettobeträge wird auf die Darlegungen im Schriftsatz der Beklagten vom 12.02.2016, dort Seite 5 bis 23 Bezug genommen.
Mit der beim Arbeitsgericht am 05.10.2016 eingegangenen Klageschrift hat die Klägerin die Auszahlung der vorgenannten Positionen, sowie weiterer nach ihrer Auffassung nicht korrekt abgerechneter und ausgezahlter Entgeltbestanteile geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Flugzulagen 1 und 2 seien unpfändbar. Beiden Flugzulagen würden zur Abgeltung der besonderen Erschwernisse des Fliegen...