Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Urteil vom 14.05.1998; Aktenzeichen 4 (5) Ca 459/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 14.05.1998 teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 438,24 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 24.04.1998 verurteilt.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 19/20 der Kläger und zu 1/20 die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche.
Der Kläger ist bei der Beklagten sei dem 1.4.1960 beschäftigt. Die Parteien sind kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit in der Eisen- und Stahlindustrie Nordrhein-Westfalen tarifgebunden.
Zum 20.3.1997 wurde das Arbeitsverhältnis in ein außertarifliches (nachfolgend: AT-)Anstellungsverhältnis umgewandelt. Hierzu heißt es in dem Manteltarifvertrag der Eisen- und Stahlindustrie Nordrhein-Westfalen vom 15.3.1989 in der Fassung vom 5.3.1997 (nachfolgend: MTV Eisen- und Stahlindustrie) in § 1 Ziff. 3 Absatz 2:
„Durch schriftlichen Einzelarbeitsvertrag können Angestellte als außertarifliche Angestellte anerkannt werden, wenn ihre allgemeinen Vertragsbedingungen die des Manteltarifvertrages erfüllen, jedoch in einigen Punkten überschreiten, ihre Anforderungen über denen der Gehaltsgruppenmerkmale der höchsten Gehaltsgruppe liegen und ihr Vertragsgehalt 20 % über dem höchsten Tarifgehalt liegt.
Nicht als Angestellte im Sinne dieses Vertrages gelten gesetzliche Vertreter von juristischen Personen sowie leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG.”
In der Protokollnotiz heißt es hierzu:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß bei einem Vergleich der allgemeinen Vertragsbedingungen mit den Regelungen des Manteltarifvertrages vergleichbare Bedingungen einander gegenüberzustellen sind. Arbeitsbedingungen außertariflicher Angestellter, für die es im Manteltarifvertrag keine entsprechenden Regelungen gibt, sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Der Kläger überschreitet mit seiner neuen Tätigkeit die Anforderungen der Gehaltsgruppenmerkmale der höchsten Gehaltsgruppe. Die Arbeitszeit der Tarifangestellten beträgt 35 Wochenstunden, die des Klägers unter Berücksichtigung eines Freizeitausgleichs 39 Wochenstunden. Den Tarifangestellten wird eine Leistungszulage von 0% bis 8 %, im Durchschnitt 4 % bezogen auf die jeweilige Einheit gezahlt. Das Bruttomonatstarifgehalt für die höchste Tarifgruppe betrug am 1.4.1997 5751.–, ab dem 1.3.1998 5901.– DM brutto. Die Beklagte zahlte an den Kläger ab dem 1.4.1997 7200.– und ab dem 1.10.1997 7475.– DM brutto monatlich.
Die Beklagte gewährt ihren AT-Angestellten gegenüber den Tarifangestellten höhere Nebenleistungen. Die Jahresabschlußvergütung ist um mindestens 10 %, die monatliche Sparzulage liegt um 31,33 DM höher. Die Leistungen der Beklagten bei arbeitsunfähiger Erkankung sind um die Differenz zwischen Krankengeld und dem Nettoentgelt gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und damit beim Kläger auf bis zu einem Jahr und damit um monatlich 240,42 DM verlängert. Im Todesfall haben die Angehörigen eines AT-Angestellten Anspruch auf den Anteil der Abschlußvergütung, der der Beschäftigungsdauer des Verstorbenen entspricht. Die zusätzliche Altersversorgung für AT-Angestellten ist bei höheren AT-Angestellten, zu denen der Kläger nicht gehört, höher als die der Tarifangestellten. Die Kündigungsfristen sind länger u. a..
In dem Arbeitsvertrag des Klägers als AT-Angestellter ist – soweit für den Rechtsstreit wesentlich – bestimmt:
„… tarifvertragliche Bestimmungen wirken auf Ihr Angestelltenverhältnis nicht ein.
Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie ein Bruttogehalt von … monatlich.
Ihre Arbeitszeit orientiert sich an der jeweiligen betriebüblichen Sollarbeitszeit für AT-Mitarbeiter. Bei der Festsetzung Ihres Gehaltes haben wir berücksichtigt, daß die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Ihnen übertragenen Aufgaben auch einen darüber hinausgehenden Einsatz in den Grenzen der Arbeitszeitordnung erfordert. Bei angeordneter, nicht gelegentlich zu leistender Mehrarbeit erfolgt eine Abrechnung im Rahmen der Richtlinien zur Bezahlung von Mehrarbeit im AT-Bereich.
…”
Der Kläger meint, sein AT-Gehalt unterschreite den tariflich gebotenen 20%igen Gehaltsabstand. Denn bei der Berechnung dieses Differenzbetrages sei zum einen sein Gehalt und seine längere Arbeitszeit in Bezug zu setzen zur kürzeren Wochenarbeitszeit der Tarifangestellten; auch sei bei dem Gehalt der Tarifangestellten die an diese zu leistende durchschnittliche Leistungszulage von 4 % zu berücksichtigen. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.860,20 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, daß einerseits der 20%ige Mindestabstand zur höchsten Tarifgruppe eingehalten worden sei, da die Leistungszulage in die Vergütungsberechnun...