Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstfahrzeug - Warnstreik - Abmahnung
Orientierungssatz
1. Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, zu einer Warnstreik-Kundgebung mit dem Dienstfahrzeug zu fahren. Die Zulässigkeit von Warnstreiks berechtigt Arbeitnehmer nicht dazu, Arbeitsmittel - wie Dienst- oder Firmenfahrzeuge - zu Streikzwecken einzusetzen.
2. Für die Abmahnung kommt es darauf an, ob der erhobene Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist, nicht aber, ob das beanstandete Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv, dh ihm ein Verschulden vorgeworfen werden kann.
3. Revision eingelegt, 5 AZR 169/90.
Normenkette
BGB § 242; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; BMT-G 2 § 11a Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 24.08.1989; Aktenzeichen 2 (5) Ca 2094/89) |
Fundstellen
Haufe-Index 442101 |
ARST 1991, 233 (ST1) |
RzK, I 1 59 (S1-2) |
Bibliothek, BAG (T) |
EzA § 611 BGB Abmahnung, Nr 21 (S1-2) |
GdS-Zeitung 1992, Nr 4, 17 (T) |
LAGE § 611 BGB Abmahnung, Nr 27 (ST1) |
LAGE, Arbeitskampf Nr 48 (S1-2) |
MDR 1991, 778-779 (ST1-2) |
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