Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteilige Gratifikation bei vorzeitigem Ausscheiden

 

Leitsatz (redaktionell)

Sagt der Arbeitgeber eine Sonderleistung zu, ohne weitere Voraussetzungen der Leistung zu benennen, muß er es nach der Unklarheitenregel hinnehmen, wenn der Arbeitnehmer davon ausgeht, daß allein eine zusätzliche Vergütung für die geleistete Arbeit innerhalb des Bezugszeitraumes bezweckt und das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag nicht erforderlich ist. Hierbei ist die Bezeichnung der Sonderleistung, zB als "Weihnachtsgeld", und die Angabe eines bestimmten Auszahlungstermins, zB "30.11.", grundsätzlich unmaßgeblich.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Entscheidung vom 21.09.1989; Aktenzeichen 2 Ca 1393/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442108

BB 1990, 1563

BB 1990, 1563 (L1)

BB 1990, 1630

DB 1990, 2175 (L1)

SteuerBriefe 1991, 22-22 (K)

ArbuR 1991, 60 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1)

LAGE § 611 BGB Gratifikation, Nr 3 (LT1)

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge