Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rechtmäßigkeit von Betriebsbesetzungen

 

Orientierungssatz

1. Der Arbeitsvertrag berechtigt streikende Arbeitnehmer nicht zum Verweilen am Arbeitsplatz. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine ausdrückliche Aufforderung zum Verlassen der Betriebsstätte ergangen ist.

2. Widersetzen sich Arbeitnehmer dieser Aufforderung, so ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB erfüllt.

3. Im Rahmen eines daraus resultierenden Schadensersatzanspruches kommt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB nur in Betracht, wenn es dem Arbeitgeber zumutbar war, mit den arbeitswilligen Arbeitnehmern eine Notproduktion (Notausgabe einer Zeitung) zu versuchen.

4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 AZN 324/94.

 

Normenkette

BGB § 254; StGB § 123; GG Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 02.06.1993; Aktenzeichen 4 Ca 3070/92)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 26.07.1994; Aktenzeichen 1 AZN 324/94 Beschluß (nicht dokumentiert))

 

Fundstellen

Haufe-Index 442205

EzA-SD 1994, Nr 9, 22 (S1-3)

LAGE, Arbeitskampf Nr 54 (ST1-4)

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