Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtbefolgung einer Versetzungsanordnung aufgrund eines Rechtsirrtums

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kommt eine Arbeitnehmerin einer später für rechtmäßig befundenen Versetzungsanordnung trotzt wiederholter Aufforderungen unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen auch nach ihrem erstinstanzlichen Unterliegen nicht zunächst nach, so kann dieses ihre fristlose Entlassung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung rechtfertigen.

2. Wer ein ihm vermeintlich zustehendes Recht in Anspruch nimmt, trägt das Risiko des Irrtums über die Rechtslage grundsätzlich auch dann, wenn dieser auf einem unzutreffenden anwaltlichen Rat beruht. Dies gilt insbesondere, wenn mit einer vom Rechtsrat abweichenden Beurteilung durch die Gerichte gerechnet werden muß. Ein Rechtsirrtum ist nur unverschuldet, wenn die vertretene Rechtsauffassung in Einklang mit der herrschenden Meinung oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht.

 

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, 2 AZN 206/93.

 

Normenkette

BGB §§ 282, 611 Abs. 1, § 315 Abs. 1, § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.09.1992; Aktenzeichen 2 Ca 2624/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442497

BB 1993, 1149

BB 1993, 1149 (L1)

ARST 1993, 146-147 (LT1)

RzK, I 6b Nr 15 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

LAGE § 626 BGB, Nr 70 (LT1-2)

MDR 1993, 658-659 (ST1)

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