Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezugnahmeklausel und Betriebsübergang unter Wegfall der Tarifgebundenheit
Leitsatz (amtlich)
Die Rechtswirkungen einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, mit der die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifwerks auf das Arbeitsverhältnis vereinbart worden ist, hängen nicht davon ab, dass der Arbeitgeber Mitglied in dem Arbeitgeberverband bleibt, der diese Tarifverträge schliesst. Daher lässt der Betriebsübergang auf einen nunmehr tarifungebundenen Arbeitgeber die Geltung der Bezugnahmeklausel unberührt.
Normenkette
BGB §§ 133, 613a; TVG §§ 1, 3
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.01.2001; Aktenzeichen 1 Ca 7223/00) |
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.01.2001 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger
DM 714,76 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % auf DM 15,– brutto ab 01.04.2000 und auf weitere DM 15,– brutto ab 01.05.2000,
- von 8,42 % auf DM 122,76 brutto vom 01.06. bis 31.08.2000,
- von 8,42 % auf DM 103,– brutto vom 01.07. bis 31.08.2000,
- von 8,42 % auf DM 103,– brutto vom 01.08. bis 31.08.2000,
- von 9,26 % auf DM 103,– brutto ab 01.09.2000,
- von 9,26 % auf DM 103,– brutto ab 01.10.2000 und
- von 9,26 % auf DM 150,– brutto ab 01.11.2000;
- weitere DM 103,– brutto nebst 9,26 % Zinsen ab 01.12.200 sowie
- weitere DM 142,96 brutto nebst 9,25 % Zinsen ab dem 01.01.2001.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage darüber, ob dem Kläger aufgrund einer Verweisungsklausel, die in dem mit seinem früheren, tarifgebundenen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag enthalten ist, nach der Betriebsübernahme durch die nicht tarifgebundene Beklagte weiter tarifliche Gehaltserhöhungen zustehen.
Der Kläger trat gemäß Anstellungsvertrag vom 05.10.1992 als Konstrukteur in die Dienste der M. Anlagenbau AG, einem in D.ansässigen Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie.
Der Vertrag bestimmt u.a. folgendes:
……
2. Tarifvertrag
Für das Dienstverhältnis kommen die Tarifverträge der Eisen, Metall, Elektro- und Zentralheizungsindustrie des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung.
3. Monatseinkommen
Ihre Tätigkeit fällt unter die Tarifgruppe 6.
Die Eingruppierung erfolgt in Tarifgruppe T 6/n.3 ……
4. Urlaub
Ihr Urlaubsanspruch richtet sich nach den tarifvertraglichen Regelungen….
10. Sonstige Vereinbarungen
……
Sonstige Vereinbarungen über das Dienstverhältnis und Nebenabreden bedürfen auf jeden Fall der Schriftform
……
Die M. Anlagenbau AG gehörte ebenso wie ihre Rechtsnachfolgerin, die M. D.AG, dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. an. Der Kläger war und ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft.
Zum 03.03.1999 übernahm die zu diesem Zweck gegründete, tarifungebundene Beklagte gemäß § 613 a BGB den Bereich Energie- und Umwelttechnik von der M. D. AG. Die Arbeitsverträge der (übernommenen) Mitarbeiter nehmen teilweise auf die Tarifverträge der Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung oder nur auf den einschlägigen Manteltarifvertrag Bezug; teilweise enthalten sie keine Bezugnahmeklausel.
Am 28.03.2000 schlossen die IG Metall und der Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. ein Gehaltsabkommen ab. Das Gehaltsabkommen sieht für die Monate März und April 2000 einen Pauschalbetrag von jeweils DM 165,00 und ab Mai eine Gehaltserhöhung von 2,1 % sowie die entsprechende Erhöhung der tariflichen Leistungszulage, des Urlaubsgeldes und der Sonderzahlung vor. Demgegenüber zahlte die Beklagte ihren Mitarbeitern einen Pauschalbetrag von DM 150,00 und eine Gehaltserhöhung von 1,75 %.
Nach wiederholter erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit der vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf erhobenen Klage die Beklagte auf die sich für den Zeitraum März bis Dezember 2000 ergebenden, der Höhe nach unstreitigen Differenzbeträge zwischen Tarifvergütung (Pauschalbeträge, Gehalt T 6/nach 3. Beschäftigungsjahr, tariflicher Leistungszulage, Urlaubsgeld, Sonderzahlung) und gezahlter Vergütung in Anspruch genommen.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
714,76 DM brutto zu zahlen nebst Zinsen
in Höhe von 4 % auf 15,– DM brutto ab 01.04.2000 und auf weitere 15,– DM brutto ab 01.05.2000,
- von 8,42 % auf 122,76 DM brutto vom 01.06. bis 31.08.2000,
- von 8,42 % auf 103,– DM brutto vom 01.07. bis 31.08.2000,
- von 8,42 % auf 103,– DM brutto vom 01. bis 31.08.2000,
- von 9,26 % auf 103,– DM brutto ab 01.09.2000,
- von 9,26 % auf 103,– DM brutto ab 01.10.2000 und
- von 9,26 % auf 150,– DM brutto ab 01.11.2000,
- weitere 103,– DM brutto nebst 9,26 % Zinsen ab 01.12.2000 sowie weitere 142,96 DM brutto zu zahlen nebst 9,25 % Zinsen ab dem 01.01.2001.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, dass der Zweck der vertraglichen Verweisungsklausel darin bestanden hat, bei der tarifgebundenen Rechtsvorgängerin die Mitarbeiter gleichzustellen. ...