Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungserklärung - Androhung einer Kündigung in einer Auseinandersetzung
Leitsatz (redaktionell)
Unmutsäußerungen des Arbeitnehmers oder ein spontanes Imponiergehabe können nicht als ernst gemeinte rechtsgeschäftliche Willenserklärung verstanden werden. Die Erklärung, "wenn sich das hier nicht ändere, dann sei für ihn der 31. der Letzte", ist weder eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers noch ein Angebot zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages.
Normenkette
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 13.06.1990; Aktenzeichen 4 Ca 399/90) |
Fundstellen
BB 1991, 625 |
BB 1991, 625 (L1) |
RzK, I 9k Nr 16 (LT1) |
Bibliothek, BAG (LT) |
LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag, Nr 1 (LT1) |
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