Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrenten-Blankettzusage

 

Leitsatz (amtlich)

Blankettzusage einer Betriebsrente mit späterer inhaltlicher Ausgestaltung des Versorgungsversprechens durch eine (Gesamt-) Betriebsvereinbarung. Bindung des Arbeitgebers an einen von ihm geschaffenen Erwartungshorizont und Substantiierungslast des Versorgungsempfängers – im Anschluss an BAG, Urteil vom 23.11.1978 – 3 AZR 708/77 – AP Nr. 181 zu § 242 BGB Ruhegehalt.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 315

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 18.04.2000; Aktenzeichen 2 Ca 563/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.11.2002; Aktenzeichen 3 AZR 406/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 18.04.2000 – 2 Ca 563/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer vom Kläger erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Der am 16.05.1951 geborene Kläger war bei der Beklagten, einer gewerkschaftlichen Bildungseinrichtung, in der Zeit vom 23.06.1982 bis zum 31.12.1998 beschäftigt, zuletzt als Leiter des Rechnungswesens mit einem Gehalt im Jahresdurchschnitt von 6.913,83 DM brutto.

Dem Kläger wurde bei Einstellung eine Altersversorgung in Aussicht gestellt. Dabei wurden keine nähere Mitteilungen zum Umfang und zur Höhe der Versorgungsleistungen gemacht. Vergleichbare Blankettzusagen erhielten sämtliche Mitarbeiter, die seit dem 01.07.1980 von der Beklagten eingestellt wurden, dies bis zum 15.09.1987. Zuvor hatte die Beklagte bis zum 30.06.1980 ihren Mitarbeitern eine Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, die Ruhegehaltskasse der D. e.V., H. (RGK-D.), gewährt; zum 30.06.1980 war seitens der Kasse der Beklagten die Mitgliedschaft gekündigt worden. In den Folgejahren scheiterten zunächst Verhandlungen der Beklagten mit dem Gesamtbetriebsrat zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur näheren Ausgestaltung der Versorgung der nach dem 30.06.1980 eingestellten Mitarbeiter. Ab dem 15.09.1987 wurden Mitarbeiter mit dem Hinweis im sog. Anstellungsschreiben wie folgt informiert: „Zur betrieblichen Altersversorgung können augenblicklich noch keine Zusagen gemacht werden, da die entsprechenden Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sind.” Nach zwischenzeitlich überdies gescheiterten Bemühungen im Jahre 1991, einer anderen Unterstützungskasse, der Ruhegehaltskasse der D.-Bildungseinrichtungen e.V., beizutreten, kam es schließlich am 20.02.1998 zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBVbg 98), die – soweit vorliegend von Interesse – folgende Regelungen enthält:

„2. Die Mitarbeiter/innen mit Einstellung nach dem 01.10.1970 bis heute (und vorbehaltlich zukünftig anderweitiger Regelung fortlaufend) erwerben Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, zahlbar durch die D.-Technikum GmbH.

Grundlage des auf diesen Personenkreis anzuwendenden Regelwerks sind die geltenden Leistungsrichtlinien der RGK-D.:

  1. Beschäftigte mit Einstellung vor dem 01.07.1975 = Leistungsrichtlinien gemäß Anlage 1

    In Punkt VI. dieser Leistungsrichtlinien (Übergangsregelung) wird für die Beschäftigte mit einer am 30.04.1984 bestehenden unver fallbaren Anwartschaft zusätzlich Bezug genommen auf die Leistungsrichtlinien gemäß Anlage 2.

  2. Beschäftigte mit Einstellung nach dem 30.06.1975 = Leistungsrichtlinien gemäß Anlage 3.”

Die in Bezug genommenen Leistungsrichtlinien der RGK-D.dieser Anlage 3 – die aufgrund der Einstellung am 23.08.1982 für den Kläger gelten sollten – datieren vom 01.07.1985 (RL 85). Diese RL 85 lösten die seit dem am 01.04.1982 geltenden Richtlinien (RL 82) und diese wiederum die am 01.09.1975 in Kraft getretenen Richtlinien (RL 75) der RGK-D. ab. Die RL 85 bestimmen den Leistungsumfang u.a. wie folgt:

„(5) Der Grundbetrag des Ruhegehaltes beträgt 2,5 % des während der voraufgegangenen 5 Dienstjahre durchschnittlich bezogenen Bruttomonatsgehaltes.

Als Bruttomonatsgehalt in diesem Sinne ist die durchschnittliche monatliche Vergütung einschließlich eines anteiligen 13 Gehaltes, jedoch ohne Sondervergütungen, Überstundenentgelte, Aufwandsentschädigungen und Außendienstzulagen anzusehen. Das Durchschnittsgehalt der letzten 10 Jahre ist zugrunde zu legen, falls dies für den/die Empfängerin günstiger ist.

Zu dem Grundbetrag wird vom 11. bis 20. Dienstjahr ein jährlicher Steigerungsbetrag in Höhe von 0,55 % und vom 21. bis 30. Dienstjahr ein jährlicher Steigerungsbetrag in Höhe von 0,7 % des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts der letzten 5 bzw. 10 Dienstjahre gewährt. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. über das 30. Dienstjahr hinaus werden keine Steigerungsbeträge gewährt.”

Der Gesamtbetriebsrat hatte unter seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der GBVg 98 den Vorbehalt beigefügt:

„Vorbehaltlich etwaig individuell weitergehender Ansprüche von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Beschäftigtengruppe 2 mit Einstellung in der Zeit nach dem 01.10.1970 bis zum 31.08.1987.”

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