Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. April 1998 – 7 BV 13/97 – wird hinsichtlich der Anträge zu I, II 3a)–l) und III 3. zurückgewiesen.
Auf den Gegenantrag zu 2) des Beteiligten zu 2) gemäß Schriftsatz vom 29. September 1998 wird festgestellt, dass dem Beteiligten zu 2) ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziff 7 BetrVG bei folgenden Regelungsgegenständen des Arbeitsschutzgesetzes und der Bildschirmarbeitsverordnung zusteht:
2.1 der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG und § 3 Bildschirmarbeitsverordnung.
2.2 Ausgestaltung der Dokumentation gemäß § 6 ArbSchG.
2.3 Unterweisung der Arbeitnehmer gemäß § 12 ArbSchG.
2.5 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 ArbSchG sowie §§ 4 und 5 Bildschirmarbeitsverordnung einschließlich einer Pausenregelung und präventiver Maßnahmen des Gesundheitsschutzes.
2.6 Betriebliche Maßnahmen der Organisation des Gesundheitsschutzes gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ArbSchG.
2.7 Beauftragung fachkundiger Personen mit Aufgaben des Gesundheitsschutzes gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG.
2.8 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gemäß § 11 ArbSchG und § 6 Bildschirmarbeitsverordnung.
Der Gegenantrag 2.4 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Beteiligten zu 2) ein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes und der Bildschirmarbeitsverordnung zusteht.
Die Beteiligte zu 1) ist ein weltweit tätiges Luftfahrtunternehmen. Der Beteiligte zu 2) ist der örtliche Betriebsrat des Betriebes Hamburg.
In dem Betrieb der Beteiligten zu 1) ist auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 1997 – 4 TaBV 6/97 – eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Herrn H. … N. … mit dem Regelungsgegenstand „Erstellung einer Betriebsvereinbarung Gesundheitsschutz im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes und der Bildschirmarbeitsverordnung” errichtet worden. Am 12. November 1999 wurde durch die Einigungsstelle eine Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz verabschiedet, die die Beteiligte zu 1) mit Antrag vom 09. Dezember 1999 beim Arbeitsgericht Hamburg angefochten hat (AZ. 16 BV 18/99).
In dem vorliegenden mit Antrag vom 17. September 1997 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Beteiligte zu 1) die Auffassung vertreten, dass ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz zu dem vorliegenden Thema dem Betriebsrat nur dann zustehe, wenn der Arbeitgeber Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz treffen möchte. Weiter hat sie angenommen, die neueren arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes, seien abschließende Regelungen, die einen Regelungsspielraum nicht zulassen würden. Darüber hinaus hat sie gemeint, dass der örtliche Betriebsrat für eine derartige Regelung nicht zuständig sei. Es bestünde auch kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich von Regelungsvorschlägen, die der Betriebsrat in einem Entwurf einer Betriebsvereinbarung vom 18. März 1997 gemacht hätte. Schließlich sei auch kein Raum für eine weitere Betriebsvereinbarung zwischen den Beteiligten, da die mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen zum Thema Arbeitsschutz auch den Gesundheitsschutz umfassen würden.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
I. festzustellen, dass dem Antragsgegner kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich
- des Gesundheitsschutzes zusteht;
- des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit mit Bildschirmgeräten zusteht;
bei Regelungen über folgende Fragen zusteht.
- Informations- und Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über allgemeine Informationen über den Gesundheitsschutz bei Bildschirmarbeit
- Unterweisungspflicht des Arbeitgebers bezüglich der Arbeit an Bildschirmgeräten;
- Gestaltung des Arbeitsplatzes an Bildschirmgeräten und Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer;
- Unterweisungspflicht des Arbeitgebers bei der Einführung und Änderung neuer Techniken/Technologien bzw. bei der Veränderung von Arbeitsinhalten, Arbeitsfeldern oder Tätigkeiten oder anderen Änderungen am Bildschirmarbeitsplatz;
- Gestaltung und Durchführung der Qualifizierung und Unterweisungen am Arbeitsplatz mit Bildschirmgeräten;
- Einräumung eines Anspruches der Arbeitnehmer auf ein Präventionsprogramm und Regelung von Zielen und Inhalten dieses Programmes;
- Bildung eines Gesundheitsausschusses mit eigenen Aufgaben, Rechten und Pflichten;
- Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitsplätze einer Arbeitsplatzanalyse hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen unter Mitwirkung der Arbeitnehmer zu unterziehen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, auf Grund einer Bewertung dieser Arbeitsplatzanalyse Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes neu zu treffen;
- Einräumung eines Anspruches der ...