Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

1) § 1 BeschFG enthält einen eigenen Typus von befristeten Arbeitsverhältnis, der das gleichzeitige Vorligen eines anderen, etwa eines mit Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließt.

2) Für eine Befristung mit Sachgrund muss ein solcher Grund auch für die Dauer der Befristung gegeben sein.

 

Normenkette

BeschFG § 1; BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 14.07.1999; Aktenzeichen 9 Ca 49/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.02.2001; Aktenzeichen 7 AZR 200/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juli 1999 (9 Ca 49/99) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Rechtsverhältnis der Parteien über den 31. Juli 1999 hinaus unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Betriebsarbeiterin zu beschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung und Weiterbeschäftigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 4. August 1997 als Betriebsarbeiterin mit einem Entgelt von DM 3500,– brutto monatlich tätig. Sie wurde als Stationsfrau im Schichtdienst in der Frauenklinik eingesetzt.

Das Direktorium des Krankenhauses beschloss am 16. Dezember 1996 einen Einstellungsstopp für alle Dienstarten. Ferner wurde beschlossen, dass die Anzahl der Planstellen zukünftig möglichst verringert werden sollte. Freiwerdende Stellen sollten dazu nicht nachbesetzt werden. Ausnahmen sollten nur dann erfolgen, wenn sonst die Funktionsfähigkeit eines Bereiches akut gefährdet wäre.

Der Tätigkeit der Klägerin lagen mehrere schriftliche Vereinbarungen zugrunde. Mit Vertrag vom 31. Juli 1997, wegen dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klage (Bl. 5 d.A) verwiesen wird, wurde die Klägerin mit folgender Befristungsabrede eingestellt:

„für folgenden zeitlich begrenzten Zweck: für die Zeit der Krankenvertretung bzw. Ausscheiden der. Stelleninhaberin, längstens jedoch bis zum 3. Februar 1998”

Unter dem Datum des 9. Januar 1998 schlossen die Parteien einen neuen Vertrag (Anlage K 2 zur Klagschrift, Bl. 7 f d.A.), in dem folgende Befristungsabrede enthalten ist.

„für folgenden zeitlich begrenzten Zweck: für die Zeit der Krankenvertretung bzw. Ausscheiden der Stelleninhaberin, längstens jedoch bis zum 3. August 1998”

Es schloss sich ein Vertrag vom 3. August 1998 (Anlage K 3 zur Klagschrift, Bl. 9 f d.A.) an, in dem zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages das Folgende angegeben ist:

„bis zur Rückkehr bzw. bis zum Ausscheiden der erkrankten Stelleninhaberin Frau K., längstens jedoch bis zum 03. Februar 1999”

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Januar 1999 mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 3. Februar 1999 ende und eine Befristung nicht vorgesehen sei.

Anschließend wurde am 28. Januar 1999 zwischen den Parteien ein weiterer Vertrag (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 7. Juli 1999, Bl. 38 a f) geschlossen, der folgende Befristungsabrede enthält:

„bis zur Rückkehr bzw. bis zum Ausscheiden der erkrankten Stelleninhaberin Frau … längstens jedoch bis zum 31.07.1999”

Die in den Verträgen vom 3. August 1998 und vom 28. Januar 1999 genannte Mitarbeiterin Frau Kaya, deren Vertretung jedenfalls durch die Befristungsabreden der vorhergehenden Verträge bezweckt war, war seit mehreren Jahren und über den Ablauf des 3. Februar und 31. Juli 1999 hinaus arbeitsunfähig krank und kehrte nicht an ihren Arbeitsplatz zurück. Sie war bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit als Stationsfrau in der Frauenklinik des Krankenhauses tätig. Nach Vorliegen eines Gutachtens des Personalärztlichen Dienstes vom 27. April 1999 strebte die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Frau … an. Eine erforderliche behördliche Zustimmung zur Kündigung wurde ebenso nicht erteilt wie die Zustimmung des Personalrats. Auch Frau Kaya widersprach der Kündigungsabsicht der Beklagten.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte über den Vertretungsbedarf für die Mitarbeiterin … keine ordnungsgemäße Prognose angestellt habe. Die Beklagte habe inzwischen versucht, das Arbeitsverhältnis mit Frau Kaya außerordentlich zu kündigen.

Die Klägerin rüge die nicht ordnungsgemäße Mitbestimmung des Personalrats, die auch bei Änderungen des Arbeitsvertrages bestehe.

Die Klägerin hat beantragt,

1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Juli 1999 hinaus unbefristet fortbesteht;

2) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Betriebsarbeiterin über den 31. Juli 1999 hinaus weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Klägerin mit allen Verträgen vertretungsweise für die erkrankte Stelleninhaberin Frau … eingestellt worden sei. Da die Beklagte mit einer Rückkehr von Frau … (gerechnet habe, sei die Klägerin jeweils befristet eingestellt worden. Weder bei Absch...

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